EAW refused because French assurances on detention conditions were insufficiently concrete

EAW
🇩🇪Germany→🇫🇷France
Denied
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Court
Higher Regional Court of Koblenz
Decision date
21/08/2025
Decision number
6 OAus 5/25
Main ground
Art. 3 ECHR
Extradition type
European Arrest Warrant (EAW)
Language
German
Keywords / Topics
Detention conditionsDiplomatic assurances
🇬🇧 Summary
The French authorities sought the surrender of a requested person from Germany under a European Arrest Warrant for the enforcement of a four-year custodial sentence. Following concerns regarding prison overcrowding and the risk of detention conditions contrary to Article 4 of the EU Charter and Article 3 ECHR, the German court repeatedly requested specific information and assurances concerning the prison in which the requested person would be held and the conditions of detention. The Higher Regional Court of Koblenz held that the French responses remained insufficiently concrete and binding, as several possible prisons were identified without a reliable assurance as to the actual place of detention, available personal space and other relevant conditions. Since the risk of inhuman or degrading treatment could therefore not be excluded, surrender was declared inadmissible and the extradition arrest warrant was revoked.
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EAW refused because French assurances on detention conditions were insufficiently concrete, Higher Regional Court of Koblenz, 21 August 2025, No 6 OAus 5/25, in Extradition Hub, extraditionhub.com/case-law/eaw-detention-conditions-assurances-germany-france-8-2025
🇩🇪 Full Text

[…]

Oberlandesgericht
Koblenz

Beschluss

In der Auslieferungssache

hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Leitges, die Richterin am Oberlandesgericht Luther und den Richter am Oberlandesgericht […]

am 21.08.2025 beschlossen:

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Frankreich zur Strafvollstreckung ist u n z u l ä s s i g.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses des Senats vom 07.05.2025 bei der Geldannahmestelle des Amtsgerichts Mainz in bar hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro nach Aufhebung des Haftbefehls in Gestalt des Haftverschonungsbeschlusses vom 07.05.2025 freigeworden ist (§ 77 IRG, § 123 Abs. 2 StPO).
Die Staatskasse hat dem Verfolgten die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen (§ 77 IRG, § 467 StPO).
Gründe:

I.
[…]

1.

[…]

2.

Nachdem der Verfolgte im Anschluss erstmals geltend gemacht hat, dass die Haftbedingungen in den französischen Haftanstalten nicht den Anforderungen nach Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK genügten, so dass die Auslieferung nach § 73 Satz 2 IRG unzulässig sei, hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit weiterem Beschluss vom 07.03.2025 den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG angeordnet.

Zugleich hat er unter Fristsetzung bis zum 16.04.2025 verschiedene Fragen an die französischen Behörden gerichtet und unter anderem um Mitteilung ersucht, in welchen Haftanstalten der Verfolgte nach seiner Auslieferung, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit inhaftiert sein wird, ob die Unterbringung des Verfolgten in der jeweiligen Haftanstalt in einer Einzelzelle und/oder in einer Gemeinschaftszelle erfolgen wird, welche Grundfläche dem Verfolgten – Flächen für Sanitäranlagen ausgenommen – dabei jeweils zusteht und – für den Fall der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle – wie viele Gefangene in dieser Zelle jeweils maximal untergebracht sein werden.

Neben weiteren, die Haftbedingungen betreffenden Fragen, wurde schließlich darum ersucht zuzusichern, dass der Verfolgte keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Folter i.S.d. Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK bzw. der UN-Antifolter-Konvention während der Haft ausgesetzt sein wird, und dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in den Haftanstalten während der Überstellung und der sich anschließenden Strafhaft den Anforderungen der Menschenrechtskonvention und den europäischen Mindeststandards bzw. dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBR) entspricht und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafhaft oder Behandlung im Sinne der genannten Konventionen droht. Alternativ wurde um Mitteilung gebeten, welche anderen Garantien gewährt und zugesichert werden können.

Das Ministerium der Justiz der Republik Frankreich, Direktion für Strafsachen und Begnadigungen, hat auf die Fragen mit Schreiben vom 07.04.2025 geantwortet und unter anderem mitgeteilt, dass der Verfolgte im Zuständigkeitsbereich der interregionalen Direktion der Strafvollzugsanstalten der Region Île-de-France in einer von acht Strafvollzugsanstalten untergebracht werden könne. Eine Garantie, dass seine Unterbringung – unter Ausschluss einer anderen – nur in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt erfolgen werde, sei nicht möglich.

Neben weiteren Darlegungen über den Rechtsweg zur Beendigung menschenunwürdiger Haftbedingungen sowie zu allgemeinen Haftbedingungen werden dabei auf Basis eines Rundschreibens vom 16.03.1988 die Kapazitäten der in den in Betracht kommenden Strafvollzugsanstalten vorhandenen Zellen nach Bodenfläche einschließlich der Fläche des Sanitärbereichs (1,4 bis 1,8 m²) und einer „theoretischen Kapazität“ innerhalb der Zelle mitgeteilt. Abschließend wird die Auffassung vertreten, dass die Maßnahmen zur Einhaltung der europäischen Haftstandards in Bezug auf den Verfolgten umgesetzt würden.

3.

Der Senat hat daraufhin den Auslieferungshaftbefehl gegen Auflagen – u.a. einer Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro, die der Verfolgte hinterlegt hat – mit Beschluss vom 07.05.2025 außer Vollzug gesetzt und die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit zurückgestellt.

Dabei wurde ausgeführt, dass die bislang abgegebenen Zusicherungen der französischen Behörden vom 07.04.2025 nicht ausreichend sind, jedoch Gelegenheit gegeben wird, diese zu ergänzen und zugleich zuzusichern, dass Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung den Verfolgten zur Überprüfung der Haftbedingungen besuchen können.

4.

Auf weitere Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft haben die französischen Behörden am 28.05.2025 und – da die Generalstaatsanwaltschaft diese Auskunft für unzureichend hielt und am 03.06.2025 ergänzende Fragen an die französischen Behörden richtete – am 11.06.2025 weitere Angaben gemacht.

a) Mit Schreiben vom 28.05.2025 wurde mitgeteilt, dass die durchschnittliche Belegungsrate in den Anstalten der überregionalen Direktion von Paris zum 01.04.2025 bei 152,1 Prozent lag und dass nicht angegeben werden könne, in welcher Art von Zelle der Verfolgte untergebracht werden wird, da dies in die alleinige Zuständigkeit des Anstaltsleiters falle.

Sodann wird mitgeteilt, dass der Verfolgte nach einer Orientierungsphase, die in einer Untersuchungs- bzw. Justizvollzugsanstalt für kürzere Freiheitsstrafen vollzogen werde, in eine Strafvollzugsanstalt weiterverwiesen werde, deren Belegungsrate niedriger sei. Sodann werden zwei Anstalten benannt (Meaux-Chauconin und Melun), in die der Verfolgte eingewiesen werden könnte. Zudem könnte er je nach Lage in den Gefängnissen der Region Ile-de-France in Einrichtungen der nahegelegenen Regionen inhaftiert werden, beispielsweise in den Strafanstalten Joux-la-Ville, Orléans oder Liancourt.

Konsularische Besuche durch deutsche Behörden seien auf den Verfolgten nicht anwendbar, es könnten jedoch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Besuchserlaubnisse beantragt werden.

b) Mit Schreiben vom 11.06.2025 wurde sodann mitgeteilt, dass der Verfolgte bei seiner Ankunft in Frankreich vorläufig in der Justizvollzugsanstalt Beauvais (Belegungsrate 114 Prozent) oder Liancourt (75 Prozent), jeweils Direktion Lille, untergebracht werde.

Anschließend könnte er vorbehaltlich des in der Haftanstalt durchzuführenden Orientierungsverfahrens nach Joux-la-Ville (93,9 Prozent) verlegt werden. Diese Einrichtung sei speziell für Personen bestimmt, die wegen Sexualstraftaten verurteilt seien. Der Verfolgte werde „in der Justizvollzugsanstalt“ in einer Einzelzelle untergebracht, wodurch ihm mehr als 3m² zur Verfügung stünden. Zu den allgemeinen Haftbedingungen werde auf das Schreiben vom „08.04.2025“ verwiesen.

Schließlich sind die französischen Behörden der Ansicht, dass durch die Zusicherungsschreiben die Grundrechte des Verfolgten gewährleistet würden.

5.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Übersendungsbericht vom 17.06.2025, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, dass die abgegebenen Zusicherungen den Anforderungen der Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK genügen.

Die Rechtsbeistände beantragen mit Schreiben vom 01. bzw. 07.07.2025, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Sie halten u.a. die abgegebenen Zusicherungen für unzureichend und nicht überprüfbar.

II.
Obschon der Senat bereits bereits über die Zulässigkeit der Auslieferung befunden hat, war hierüber gemäß § 33 Abs. 1 IRG erneut zu entscheiden.

Die Auslieferung des Verfolgten erweist sich nach den nunmehr vorliegenden Umständen als unzulässig gemäß § 73 Satz 2 IRG, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen nicht den Anforderungen nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK genügen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass in der Republik Frankreich zweifellos Justizvollzugsanstalten vorhanden sind, in denen der Verfolgte nicht der Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Im konkreten Auslieferungsverfahren und aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte, dass dies insbesondere in der Region Ile-de-France ausgeschlossen sein kann, wäre indes eine konkrete Zusicherung erforderlich gewesen, wo und unter welchen Bedingungen der Verfolgte inhaftiert werden wird oder werden kann. Eine solche liegt nicht vor.

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 07.05.2025 verwiesen, soweit dort allgemeine Ausführungen zu der Bedeutung des Raumfaktors wie auch zu den Zusicherungen der französischen Behörden vom 07.04.2025 enthalten sind.

Soweit die französischen Behörden nunmehr mit Schreiben vom 28.05. und 11.06.2025 ergänzende Angaben gemacht haben, bleiben diese ebenfalls hinter den daran zu stellenden Anforderungen zurück. Denn sie bleiben ersichtlich unverbindlich und zeichnen sich dadurch aus, dass eine konkrete Zusicherung gerade nicht abgegeben wird.

Vielmehr wird die Inhaftierung des Verfolgten in sämtlichen benannten Vollzugsanstalten mit „könnte“ umschrieben. Damit bleibt gänzlich offen, ob – und falls ja, unter welchen konkreten Bedingungen – der Verfolgte tatsächlich in den genannten Anstalten untergebracht würde.

Nichts anderes gilt für das Schreiben vom 11.06.2025. Auch hier wird deutlich, dass erst nach der ersten Inhaftnahme nach Ankunft in Frankreich innerhalb einer Orientierungsphase entschieden wird, welcher Haftanstalt der Verfolgte abschließend zugewiesen wird. Die namentlich bezeichnete Haftanstalt wird erneut allein als eine denkbare Option benannt, in der er inhaftiert werden „könnte“.

Die französischen Behörden vermeiden mithin eine konkrete Zusicherung, dass der Verfolgte definitiv in einer oder mehreren konkret bezeichneten Anstalten untergebracht werden wird und ihm ausreichender individueller Raum zusteht; auch die weiteren Haftbedingungen in den genannten Anstalten werden nicht umschrieben.

Soweit zu dem letztgenannten Aspekt auf das Zusicherungsschreiben vom 07.04.2025 (wohl versehentlich als 08.04.2025 bezeichnet) und dort auf Punkt 2.2 verwiesen wird, ist festzustellen, dass sich diese Ausführungen allein auf die dort genannten Haftanstalten beziehen, nicht jedoch auf die nunmehr zusätzlich benannten Gefängnisse.

Soweit die Zusicherung vom 11.06.2025 die Art der Zelle und den dem Verfolgten zur Verfügung stehenden Raumanteil benennt, ergibt sich hieraus nichts anderes.

Insoweit bleibt unklar, ob der Verfolgte unabhängig von der Haftanstalt in einer Einzelzelle mit mehr als 3 m² individuellem Raum untergebracht wird oder ob sich diese Ausführungen – was angesichts der Formulierung nahe liegen dürfte – allein auf die zuvor genannte Justizvollzugsanstalt Joux-la-Ville bezieht, die jedoch – wie ausgeführt – lediglich eine denkbare Option darstellt.

Dass der Verfolgte unabhängig von der konkreten Justizvollzugsanstalt in einer solchen Einzelzelle untergebracht würde, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit würde es, da sich der individuelle Raum zwischen 3 und 4 m² bewegen würde, auch an Ausführungen zu den weiteren konkreten Bedingungen fehlen.

Dass es sich nicht um ein aus der Übersetzung resultierendes Missverständnis handelt und hier doch konkrete Zusicherungen abgegeben werden sollten, ergibt sich schließlich einerseits aus der ersten Mitteilung vom 07.04.2025, in der unmissverständlich klargestellt ist, dass keine Garantie zur Einweisung in eine bestimmte Strafvollzugsanstalt gegeben werden könne; andererseits daraus, dass die weitere Zuweisung von einer Orientierungsphase abhängen soll, deren Entscheidungsfindung jedoch nicht näher erörtert wird.

Zudem wurde am 28.05.2025 mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Zusage über die Unterbringungsart gegeben werden könnte, da der Anstaltsleiter darüber entscheide. Schließlich ist auch nicht ersichtlich oder erwähnt, dass die zuvor abgegebenen Erklärungen nunmehr keine Geltung mehr haben sollen.

Die französischen Behörden haben demnach mittlerweile mehr als zehn potentielle Haftanstalten benannt, in denen der Verfolgte untergebracht werden könnte und dabei weder dargelegt, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handeln oder unter welchen konkreten Bedingungen der Verfolgte dort untergebracht würde.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass dieser (zeitweise) in einer bislang nicht bezeichneten oder doch in den bereits benannten, jedoch deutlich überbelegten Anstalten (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2025) inhaftiert wird, ohne dass die konkreten Haftbedingungen zugesichert wären.

Vielmehr haben die französischen Behörden eine konkrete Zusicherung vermieden. Wie die Entscheidung des OLG Celle vom 29.04.2025 zeigt, wäre eine solche aber durchaus möglich gewesen. Denn dort wurde nur eine Haftanstalt benannt, in der der dortige Verfolgte untergebracht würde, zudem konkret zugesichert, unter welchen Bedingungen dies erfolgt.

Vor diesem Hintergrund fehlt es an belastbaren, konkreten Zusicherungen. Aufgrund der bestehenden Vielzahl an Möglichkeiten kann eine Zulässigkeitsentscheidung auch nicht unter Ausschluss einzelner Anstalten erfolgen.

Angesichts dieser Umstände erweist sich die Auslieferung als unzulässig. Es kann mithin dahinstehen, dass die französischen Behörden auch weder die weiteren Haftbedingungen konkretisiert noch die Zusicherung abgegeben haben, dass deutsche Konsularbeamte die Einhaltung der Haftbedingungen – wie im Senatsbeschluss vom 07.05.2025 gefordert – bei Bedarf überprüfen können.

Eine weitere Frist zur Übermittlung weiterer und einer Konkretisierung der bereits erteilten Informationen war den französischen Behörden angesichts der vielfachen konkreten Nachfragen mit Fristsetzungen zur Übermittlung einer einfachen Zusicherung nicht mehr einzuräumen.

III.
Da die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung unzulässig ist, ist der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats gemäß § 24 Abs. 1 IRG aufzuheben und die geleistete Sicherheit freizugeben.

[REDACTED]

Oberlandesgericht
Koblenz

Beschluss

In der Auslieferungssache

hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Leitges, die Richterin am Oberlandesgericht Luther und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Keich

am 21.08.2025 beschlossen:

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Frankreich zur Strafvollstreckung ist u n z u l ä s s i g.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses des Senats vom 07.05.2025 bei der Geldannahmestelle des Amtsgerichts Mainz in bar hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro nach Aufhebung des Haftbefehls in Gestalt des Haftverschonungsbeschlusses vom 07.05.2025 freigeworden ist (§ 77 IRG, § 123 Abs. 2 StPO).
Die Staatskasse hat dem Verfolgten die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen (§ 77 IRG, § 467 StPO).
Gründe:

I.
[REDACTED]

[REDACTED]

1.

[REDACTED]

2.

Nachdem der Verfolgte im Anschluss erstmals geltend gemacht hat, dass die Haftbedingungen in den französischen Haftanstalten nicht den Anforderungen nach Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK genügten, so dass die Auslieferung nach § 73 Satz 2 IRG unzulässig sei, hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit weiterem Beschluss vom 07.03.2025 den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG angeordnet.

Zugleich hat er unter Fristsetzung bis zum 16.04.2025 verschiedene Fragen an die französischen Behörden gerichtet und unter anderem um Mitteilung ersucht, in welchen Haftanstalten der Verfolgte nach seiner Auslieferung, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit inhaftiert sein wird, ob die Unterbringung des Verfolgten in der jeweiligen Haftanstalt in einer Einzelzelle und/oder in einer Gemeinschaftszelle erfolgen wird, welche Grundfläche dem Verfolgten – Flächen für Sanitäranlagen ausgenommen – dabei jeweils zusteht und – für den Fall der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle – wie viele Gefangene in dieser Zelle jeweils maximal untergebracht sein werden.

Neben weiteren, die Haftbedingungen betreffenden Fragen, wurde schließlich darum ersucht zuzusichern, dass der Verfolgte keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Folter i.S.d. Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK bzw. der UN-Antifolter-Konvention während der Haft ausgesetzt sein wird, und dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in den Haftanstalten während der Überstellung und der sich anschließenden Strafhaft den Anforderungen der Menschenrechtskonvention und den europäischen Mindeststandards bzw. dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBR) entspricht und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafhaft oder Behandlung im Sinne der genannten Konventionen droht. Alternativ wurde um Mitteilung gebeten, welche anderen Garantien gewährt und zugesichert werden können.

Das Ministerium der Justiz der Republik Frankreich, Direktion für Strafsachen und Begnadigungen, hat auf die Fragen mit Schreiben vom 07.04.2025 geantwortet und unter anderem mitgeteilt, dass der Verfolgte im Zuständigkeitsbereich der interregionalen Direktion der Strafvollzugsanstalten der Region Île-de-France in einer von acht Strafvollzugsanstalten untergebracht werden könne. Eine Garantie, dass seine Unterbringung – unter Ausschluss einer anderen – nur in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt erfolgen werde, sei nicht möglich.

Neben weiteren Darlegungen über den Rechtsweg zur Beendigung menschenunwürdiger Haftbedingungen sowie zu allgemeinen Haftbedingungen werden dabei auf Basis eines Rundschreibens vom 16.03.1988 die Kapazitäten der in den in Betracht kommenden Strafvollzugsanstalten vorhandenen Zellen nach Bodenfläche einschließlich der Fläche des Sanitärbereichs (1,4 bis 1,8 m²) und einer „theoretischen Kapazität“ innerhalb der Zelle mitgeteilt. Abschließend wird die Auffassung vertreten, dass die Maßnahmen zur Einhaltung der europäischen Haftstandards in Bezug auf den Verfolgten umgesetzt würden.

3.

Der Senat hat daraufhin den Auslieferungshaftbefehl gegen Auflagen – u.a. einer Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro, die der Verfolgte hinterlegt hat – mit Beschluss vom 07.05.2025 außer Vollzug gesetzt und die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit zurückgestellt.

Dabei wurde ausgeführt, dass die bislang abgegebenen Zusicherungen der französischen Behörden vom 07.04.2025 nicht ausreichend sind, jedoch Gelegenheit gegeben wird, diese zu ergänzen und zugleich zuzusichern, dass Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung den Verfolgten zur Überprüfung der Haftbedingungen besuchen können.

4.

Auf weitere Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft haben die französischen Behörden am 28.05.2025 und – da die Generalstaatsanwaltschaft diese Auskunft für unzureichend hielt und am 03.06.2025 ergänzende Fragen an die französischen Behörden richtete – am 11.06.2025 weitere Angaben gemacht.

a) Mit Schreiben vom 28.05.2025 wurde mitgeteilt, dass die durchschnittliche Belegungsrate in den Anstalten der überregionalen Direktion von Paris zum 01.04.2025 bei 152,1 Prozent lag und dass nicht angegeben werden könne, in welcher Art von Zelle der Verfolgte untergebracht werden wird, da dies in die alleinige Zuständigkeit des Anstaltsleiters falle.

Sodann wird mitgeteilt, dass der Verfolgte nach einer Orientierungsphase, die in einer Untersuchungs- bzw. Justizvollzugsanstalt für kürzere Freiheitsstrafen vollzogen werde, in eine Strafvollzugsanstalt weiterverwiesen werde, deren Belegungsrate niedriger sei. Sodann werden zwei Anstalten benannt (Meaux-Chauconin und Melun), in die der Verfolgte eingewiesen werden könnte. Zudem könnte er je nach Lage in den Gefängnissen der Region Ile-de-France in Einrichtungen der nahegelegenen Regionen inhaftiert werden, beispielsweise in den Strafanstalten Joux-la-Ville, Orléans oder Liancourt.

Konsularische Besuche durch deutsche Behörden seien auf den Verfolgten nicht anwendbar, es könnten jedoch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Besuchserlaubnisse beantragt werden.

b) Mit Schreiben vom 11.06.2025 wurde sodann mitgeteilt, dass der Verfolgte bei seiner Ankunft in Frankreich vorläufig in der Justizvollzugsanstalt Beauvais (Belegungsrate 114 Prozent) oder Liancourt (75 Prozent), jeweils Direktion Lille, untergebracht werde.

Anschließend könnte er vorbehaltlich des in der Haftanstalt durchzuführenden Orientierungsverfahrens nach Joux-la-Ville (93,9 Prozent) verlegt werden. Diese Einrichtung sei speziell für Personen bestimmt, die wegen Sexualstraftaten verurteilt seien. Der Verfolgte werde „in der Justizvollzugsanstalt“ in einer Einzelzelle untergebracht, wodurch ihm mehr als 3m² zur Verfügung stünden. Zu den allgemeinen Haftbedingungen werde auf das Schreiben vom „08.04.2025“ verwiesen.

Schließlich sind die französischen Behörden der Ansicht, dass durch die Zusicherungsschreiben die Grundrechte des Verfolgten gewährleistet würden.

5.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Übersendungsbericht vom 17.06.2025, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, dass die abgegebenen Zusicherungen den Anforderungen der Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK genügen.

Die Rechtsbeistände beantragen mit Schreiben vom 01. bzw. 07.07.2025, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Sie halten u.a. die abgegebenen Zusicherungen für unzureichend und nicht überprüfbar.

II.
Obschon der Senat bereits bereits über die Zulässigkeit der Auslieferung befunden hat, war hierüber gemäß § 33 Abs. 1 IRG erneut zu entscheiden.

Die Auslieferung des Verfolgten erweist sich nach den nunmehr vorliegenden Umständen als unzulässig gemäß § 73 Satz 2 IRG, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen nicht den Anforderungen nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK genügen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass in der Republik Frankreich zweifellos Justizvollzugsanstalten vorhanden sind, in denen der Verfolgte nicht der Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Im konkreten Auslieferungsverfahren und aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte, dass dies insbesondere in der Region Ile-de-France ausgeschlossen sein kann, wäre indes eine konkrete Zusicherung erforderlich gewesen, wo und unter welchen Bedingungen der Verfolgte inhaftiert werden wird oder werden kann. Eine solche liegt nicht vor.

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 07.05.2025 verwiesen, soweit dort allgemeine Ausführungen zu der Bedeutung des Raumfaktors wie auch zu den Zusicherungen der französischen Behörden vom 07.04.2025 enthalten sind.

Soweit die französischen Behörden nunmehr mit Schreiben vom 28.05. und 11.06.2025 ergänzende Angaben gemacht haben, bleiben diese ebenfalls hinter den daran zu stellenden Anforderungen zurück. Denn sie bleiben ersichtlich unverbindlich und zeichnen sich dadurch aus, dass eine konkrete Zusicherung gerade nicht abgegeben wird.

Vielmehr wird die Inhaftierung des Verfolgten in sämtlichen benannten Vollzugsanstalten mit „könnte“ umschrieben. Damit bleibt gänzlich offen, ob – und falls ja, unter welchen konkreten Bedingungen – der Verfolgte tatsächlich in den genannten Anstalten untergebracht würde.

Nichts anderes gilt für das Schreiben vom 11.06.2025. Auch hier wird deutlich, dass erst nach der ersten Inhaftnahme nach Ankunft in Frankreich innerhalb einer Orientierungsphase entschieden wird, welcher Haftanstalt der Verfolgte abschließend zugewiesen wird. Die namentlich bezeichnete Haftanstalt wird erneut allein als eine denkbare Option benannt, in der er inhaftiert werden „könnte“.

Die französischen Behörden vermeiden mithin eine konkrete Zusicherung, dass der Verfolgte definitiv in einer oder mehreren konkret bezeichneten Anstalten untergebracht werden wird und ihm ausreichender individueller Raum zusteht; auch die weiteren Haftbedingungen in den genannten Anstalten werden nicht umschrieben.

Soweit zu dem letztgenannten Aspekt auf das Zusicherungsschreiben vom 07.04.2025 (wohl versehentlich als 08.04.2025 bezeichnet) und dort auf Punkt 2.2 verwiesen wird, ist festzustellen, dass sich diese Ausführungen allein auf die dort genannten Haftanstalten beziehen, nicht jedoch auf die nunmehr zusätzlich benannten Gefängnisse.

Soweit die Zusicherung vom 11.06.2025 die Art der Zelle und den dem Verfolgten zur Verfügung stehenden Raumanteil benennt, ergibt sich hieraus nichts anderes.

Insoweit bleibt unklar, ob der Verfolgte unabhängig von der Haftanstalt in einer Einzelzelle mit mehr als 3 m² individuellem Raum untergebracht wird oder ob sich diese Ausführungen – was angesichts der Formulierung nahe liegen dürfte – allein auf die zuvor genannte Justizvollzugsanstalt Joux-la-Ville bezieht, die jedoch – wie ausgeführt – lediglich eine denkbare Option darstellt.

Dass der Verfolgte unabhängig von der konkreten Justizvollzugsanstalt in einer solchen Einzelzelle untergebracht würde, ergibt sich hieraus nicht. Insoweit würde es, da sich der individuelle Raum zwischen 3 und 4 m² bewegen würde, auch an Ausführungen zu den weiteren konkreten Bedingungen fehlen.

Dass es sich nicht um ein aus der Übersetzung resultierendes Missverständnis handelt und hier doch konkrete Zusicherungen abgegeben werden sollten, ergibt sich schließlich einerseits aus der ersten Mitteilung vom 07.04.2025, in der unmissverständlich klargestellt ist, dass keine Garantie zur Einweisung in eine bestimmte Strafvollzugsanstalt gegeben werden könne; andererseits daraus, dass die weitere Zuweisung von einer Orientierungsphase abhängen soll, deren Entscheidungsfindung jedoch nicht näher erörtert wird.

Zudem wurde am 28.05.2025 mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Zusage über die Unterbringungsart gegeben werden könnte, da der Anstaltsleiter darüber entscheide. Schließlich ist auch nicht ersichtlich oder erwähnt, dass die zuvor abgegebenen Erklärungen nunmehr keine Geltung mehr haben sollen.

Die französischen Behörden haben demnach mittlerweile mehr als zehn potentielle Haftanstalten benannt, in denen der Verfolgte untergebracht werden könnte und dabei weder dargelegt, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handeln oder unter welchen konkreten Bedingungen der Verfolgte dort untergebracht würde.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass dieser (zeitweise) in einer bislang nicht bezeichneten oder doch in den bereits benannten, jedoch deutlich überbelegten Anstalten (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2025) inhaftiert wird, ohne dass die konkreten Haftbedingungen zugesichert wären.

Vielmehr haben die französischen Behörden eine konkrete Zusicherung vermieden. Wie die Entscheidung des OLG Celle vom 29.04.2025 zeigt, wäre eine solche aber durchaus möglich gewesen. Denn dort wurde nur eine Haftanstalt benannt, in der der dortige Verfolgte untergebracht würde, zudem konkret zugesichert, unter welchen Bedingungen dies erfolgt.

Vor diesem Hintergrund fehlt es an belastbaren, konkreten Zusicherungen. Aufgrund der bestehenden Vielzahl an Möglichkeiten kann eine Zulässigkeitsentscheidung auch nicht unter Ausschluss einzelner Anstalten erfolgen.

Angesichts dieser Umstände erweist sich die Auslieferung als unzulässig. Es kann mithin dahinstehen, dass die französischen Behörden auch weder die weiteren Haftbedingungen konkretisiert noch die Zusicherung abgegeben haben, dass deutsche Konsularbeamte die Einhaltung der Haftbedingungen – wie im Senatsbeschluss vom 07.05.2025 gefordert – bei Bedarf überprüfen können.

Eine weitere Frist zur Übermittlung weiterer und einer Konkretisierung der bereits erteilten Informationen war den französischen Behörden angesichts der vielfachen konkreten Nachfragen mit Fristsetzungen zur Übermittlung einer einfachen Zusicherung nicht mehr einzuräumen.

III.
Da die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung unzulässig ist, ist der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats gemäß § 24 Abs. 1 IRG aufzuheben und die geleistete Sicherheit freizugeben.

[…]

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Richterin am Oberlandesgericht
Richter am Oberlandesgericht

Beglaubigt:

(Koch), Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

(Dienstsiegel)

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Richterin am Oberlandesgericht
Richter am Oberlandesgericht

Beglaubigt:

(Koch), Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

(Dienstsiegel)

Case Contributor
Julius Hagen
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