EAW refused over prison conditions and inadequate assurances in Belgium
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III-2 OAusl 38/23 OLG Hamm
4 AuslA 48/23 GStA Hamm
Auslieferungssache
(Entscheidung über die Zulässigkeit u. a.)
b e t r e f f e n d
den deutschen Staatsangehörigen {GESCHWÄRZT},
geboren am {GESCHWÄRZT},
amtlich gemeldet: {GESCHWÄRZT},
derzeit in Auslieferungshaft in der JVA Hamm,
Beistände:
1. {GESCHWÄRZT},
2. Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen in Düsseldorf,
w e g e n
Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Belgien zur
Strafverfolgung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.,
(hier: Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung u. a.).
Auf die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 13.06.2023 auf Feststel-
lung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Auslieferung des Verfolgten nach
Belgien im vereinfachten Verfahren und des Nichtvorliegens von Bewilligungshinder-
nissen sowie der Verknüpfung der Bewilligung mit einem Rücküberstellungsvorbehalt,
hilfsweise die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, und die Anträge
– 2 –
und Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und Fortdauer der Ausliefe-
rungshaft mit Schriftsatz seines Beistandes vom 21.06.2023 hat der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm
am 27.06.2023
durch
{GESCHWÄRZT}
b e s c h l o s s e n :
1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen für die Auslieferung des Verfolgten im vereinfachten
Verfahren wird abgelehnt.
2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung wegen der
ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts erster Instanz in {GESCHWÄRZT} zur Last geleg-
ten Taten ist unzulässig.
3. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 09.03.2023 wird auf-
gehoben.
4. Die Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse, die dem
Verfolgten auch die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu
erstatten hat (§ 77 IRG, § 467 StPO).
5. Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:
Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Ausliefe-
rungshaft zu entlassen.
G r ü n d e :
I.
Die belgischen Behörden betreiben auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls
des Gerichts erster Instanz {GESCHWÄRZT} die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen gewerbs- und
bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a..
Dem Verfolgten wird Folgendes zur Last gelegt:
– 3 –
Er soll seit August 2021 Teil einer international agierenden Gruppierung sein,
die systematischen, international vernetzten Menschenschmuggel betreibt. Die
Geschädigten sollen dabei jeweils mit Schlauchbooten von Nordfrankreich bzw.
Belgien über den Ärmelkanal nach Großbritannien gebracht worden sein,
Konkret heißt es im Europäischen Haftbefehl zu den Tatvorwürfen:
„Aus den bereits durchgeführten Ermittlungen ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass die betreffende Person der tatsächliche {GESCHWÄRZT}
war, in dem bei der Durchsuchung in Deutsch-
land {GESCHWÄRZT} unter anderem {GESCHWÄRZT}
gefunden wurden, wobei bei dieser Durchsuchung auch Unterlagen gefunden
wurden, die mit der Lieferung von nautischem Gerät in Verbindung gebracht
werden könnten. Aus den Akten geht hervor, dass an dem genannten Ort nau-
tisches Material angeliefert und be- und entladen wurde, das letztlich an die
Küste Nordfrankreichs und Belgiens transportiert werden sollte, um dort von
Transmigranten für die Überfahrt über die Nordsee nach Großbrittanien verwen-
det zu werden. Es gibt Hinweise darauf, dass einige bei ihm beladene Fahr-
zeuge später in Belgien mit nautischem Material im Laderaum abgefangen wur-
den. Einige Verdächtige in derselben Akte geben an, dass {GESCHWÄRZT}
auch selbst beim Be- und Entladen geholfen hat. Durch die Überwachung der
Telekommunikation wurden Hinweise auf {GESCHWÄRZT}und
{GESCHWÄRZT} gefunden. Diese {GESCHWÄRZT} Rufnummer kann mit einem Ver-
dächtigen in Verbindung gebracht werden, der möglicherweise für die Lieferung
von Schiffsausrüstungen aus der Türkei verantwortlich ist: {GESCHWÄRZT}.
Auf seinem Mobiltelefon wurden mindestens {GESCHWÄRZT}zum Thema Menschen-
handel gefunden, {GESCHWÄRZT}
Dieses Verhalten werten die belgischen Behörden ausweislich des Europäi-
schen Haftbefehls als Verwirklichung des Straftatbestandes der Schleusung
von Menschen gem. Art. 77 bis Abs. 1, 2 und 4 und 77 sexies Absatz 1 Gesetz
vom 15, Dezember 1980 über den Zugang zum Hoheitsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und die Ausweisung von Ausländern in Verbindung mit §§
77c Abs. 1, 2 und 2 und 77 sexies Abs. 1; 77c Abs.1 ‚4’und 2 sowie 77 sexies
Abs. 1; Art. 77 quater Absatz 1,6 und 2 und 77 sexies Abs. 1; § 77 quinquies
Abs. 1, 2 und 2 und 77 sexies Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über den Zugang zum Hoheitsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die
– 4 –
Ausweisung von Ausländern sowie als Teilnahme an einer kriminellen Vereini-
gung, die Menschenhandel und Geldwäsche betreibe (Art. 324bis und 324ter
§§ 1, 2 und 3 des belgischen Strafgesetzbuches).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 27.02.2023 die belgischen Behör-
den um die Erteilung von Auskünften zu den den Verfolgten im Falle seiner
Übergabe erwartenden Haftbedingungen gebeten.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom
09.03.2023 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft sowie die.
längerfristige Observation des Verfolgten unter Herstellung von Bildaufnahmen
und unter Verwendung besonderer technischer Mittel angeordnet. Hinsichtlich
der dem Verfolgten zur Last gelegten Schleusungstat sowie des Vorwurfs der
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hat der Senat die Generalstaats-
anwaltschaft darum gebeten, die belgischen Behörden um eine weitergehende
Konkretisierung der Taten zu ersuchen, Wegen der Einzelheiten wird auf den
Senatsbeschluss verwiesen,
Die Generalstaatsanwaltschaft ist dieser Bitte mit Schreiben vom 10.03.2023
an den Ermittlungsrichter bei dem Gericht erster Instanz {GESCHWÄRZT} nachge-
kommen.
Der Verfolgte ist am {GESCHWÄRZT} festgenommen und am gleichen Tage dem Er-
mittlungsrichter des Amtsgericht Münster ({GESCHWÄRZT}) vorgeführt worden.
Im Beisein seines Beistandes, Rechtsanwalt {GESCHWÄRZT}, ist dem Verfolgten der Aus-
lieferungshaftbefehl bekannt gemacht worden. Ausweislich des Anhörungspro-
tokolls hat der Verfolgte seine Personalien bestätigt, zu seinen persönlichen
Verhältnissen und zur Sache indes keine Angaben gemacht. Im Folgenden ist
auf dem Anhörungsformular angekreuzt, dass der Verfolgte gegen den Auslie-
ferungshaftbefehl keine Einwendungen erhebe und u. a. über die Rechtsfolgen
der vereinfachten Auslieferung gem. §§ 41, 83h Abs. 2, 3 IRG sowie die Mög-
lichkeit und die Rechtsfolgen des Verzichts auf die Beachtung des Grundsatzes
der Spezialität (§ 83h IRG) sowie der Unwiderruflichkeit eines Einverständnis-
ses mit der vereinfachten Auslieferung bzw. eines Verzichts auf den Grundsatz
der Spezialität belehrt worden sei, Der Verfolgte erklärte ausweislich des Anhö-
rungsprotokolls sodann, er sei mit der vereinfachten Auslieferung einverstan-
den, mit der Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sei er nicht einverstan-
den. Für den Fall der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe möchte
er zum Zwecke der Vollstreckung in die BRD zurücküberstellt werden,
Mit Schriftsatz seines Wahlbeistandes, Rechtsanwalt Dr. Hagen, vom
24.03.2023 hat der Verfolgte den Widerruf und die Anfechung hinsichtlich seiner
– 5 –
Zustimmungserklärung zum vereinfachten Verfahren erklärt. Unter weiterge-
henden Ausführungen hat er geltend gemacht, durch die anwesenden Polizei-
beamten getäuscht und zur Abgabe der Zustimmungserklärung gedrängt wor-
den zu sein, Bei Abgabe der Erklärung habe er unter Schock gestanden und sei
— auch aufgrund einer bestehenden {GESCHWÄRZT} — überfordert gewesen;
er sei nicht verhandlungsfähig gewesen. Auch der anwesende Pflichtbeistand
habe ihn nicht zutreffend aufgeklärt und beraten.
Unter dem 29.03.2023 hat die Staatsanwaltschaft {GESCHWÄRZT}
ergänzende Erklärungen zu den vorgeworfenen Taten und dem Stand
der Ermittlungen abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung Be-
zug genommen.
Mit Blick auf die Umstände der Festnahmesituation und die diesbezüglich durch
den Verfolgten erhobenen Vorwürfe hat die Generalstaatsanwaltschaft unter
dem 13.04.2023 die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Ham-
burg um Abgabe einer Erklärung gebeten, insbesondere auch zur Gabe eines
Substitutionsmittels an den Verfolgten.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2023 seines Wahlbeistandes; Rechtsanwalt Dr. Ha-
gen, hat der Verfolgte erneut auf seine gesundheitliche Situation verwiesen und
nähere Ausführungen zu seiner {GESCHWÄRZT} sowie zum Bestehen einer
{GESCHWÄRZT} Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit gemacht. In Anse-
hung des Berichts des Europäischen Komitees zur Verhütung von. Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) sei aktuell
von Unzulässigkeit der Auslieferung wegen. Verstoßes gegen den europäischen
ordre-public-Vorbehalt auszugehen. Zur Untermauerung dieser Einschätzung
beruft sich der Verfolgte auf Ausführungen in Urteilen des Gerichtshofs von
Amsterdam vom 21.12.2022 und des Bezirksgerichts Amsterdam vom
03.01.2023, Ausweislich des CPT-Berichts sei von einer unzureichenden medi-
zinischen Versorgung im Bereich der Allgemeinmedizin sowie der psychiatri-
schen und psychologischen Behandlung auszugehen. Die mangelnden: Be-
handlungsmöglichkeiten, die unzureichende Anzahl von Wachpersonal, der
dadurch erleichterte illegale Handel mit BtM und die hohe Suchkrankenquote
innerhalb der Gefängnisse machten einen Rückfall des Verfolgten trotz einjäh-
riger Abstinenz wahrscheinlich. Zusätzlich zu den bereits gestellten Fragen hin-
sichtlich der Haftbedingungen seien weitere näher bezeichnete Auskünfte des
zuständigen Ermittlungsrichters hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im
belgischen Vollzug einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz vom 12.04.2023 verwiesen.
– 6 –
Die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Hamburg hat unter dem
21.04.2023 einen Vermerk hinsichtlich der Festnahmesituation bzw. die Zeit
nach der Festnahme übermittelt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Das belgische Justizministerium hat unter dem 03.05.2023 eine Erklärung zu
den den Verfolgten im Falle der Übergabe erwartenden Haftbedingungen abge-
geben. Danach werde der Verfolgte im. Falle seiner Übergabe in den Haftkom-
plex Brügge aufgenommen, sofern ein Richter seinen Verbleib in Haft be-
schließe. Weitere denkbare Haftanstalten, in die er mit einiger Wahrscheinlich-
keit aufgenommen werde, ergäben sich aus der angefügten Aufstellung, welche
27 Haftanstalten unter weiterer Angabe der in diesen insgesamt verfügbaren An-
zahl an Haftplätzen. sowie der Gesamtzahl der Zellen konkret benennt. Die
belgischen Autoritäten verpflichteten sich zu garantieren, dass aufgrund Euro-
päischer Haftbefehle in Belgien inhaftierte. Gefangene in einer Weise und an
einem Ort inhaftiert würden, der Europäischen Mindeststandards entspreche
und ihre Menschenrechte respektiere, einschließlich eines ausreichenden Haft-
raumes, eines separaten Sanitärblocks und Aktivitäten außerhalb der Zelle. Es
werde garantiert, dass die übergebene Person keiner unmenschlichen oder er-
niedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werde, Das „Royal Decree“
vom 03.02.2019 schreibe die Haftraumgrößen dahingehend vor, dass Einzelzel-
len 10 qm, 2-Mann-Zellen 12 qm, 3-Mann-Zellen 15 qm, 4-Mann-Zellen 25 qm
und 5- oder 6-Mann-Zeilen 38 qm groß seien. Der Verfolgte werde nicht in einer
Zelle mit weniger als 3 qm persönlichem Haftraumanteil untergebracht. Die Zel-
len seien mit einem Fenster mit mindestens einer Größe von einem qm ausge-
stattet. Die Heizung müsse mindestens eine Raumtemperatur von 18 Grad si-
cherstellen. Tägliche Spaziergänge seien verbindlich vorgesehen. Für weitere
Aktivitäten gebe es Wartelisten, Verdächtigte hätten das Recht, täglich Besuch
zu empfangen und zu telefonieren. Die Zellen in sämtlichen in Betracht kom-
menden Haftanstalten seien mit einer Toilette ausgestattet. Es bestehe Zugang
zu Gesundheitsfürsorge, In den Haftanstalten würden Krankenschwestern, All-
gemeinmediziner, Psychiater, Physiotherapeuten und Zahnärzte beschäftigt,
Der Verfolgte werde Zum Arzt gebracht, wann immer er dies während der an-
gebotenen Zeit beantrage. Jeder Häftling habe das Recht auf Zugang zu seiner
Patientenakte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erklärung vom
03.05.2023 verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 05.05.2023 beantragt, die Fort-
dauer der Auslieferungshaft anzuordnen, festzustellen, dass die Voraussetzun-
gen für eine Auslieferung im vereinfachten Verfahren vorliegen, Bewilligungs-
hindernisse nicht vorliegen und die Bewilligung mit einem Rücküberstellungs-
vorbehalt zu verknüpfen sei,
– 7 –
Der Beistand des Verfolgten, Dr. Hagen, hat mit Schriftsatz vom 10.05.2023
ergänzend dahingehend Stellung genommen, dass der Europäische Haftbefehl
fehlerhaft sei und nicht die nach § 10 IRG erforderlichen Angaben enthalte. Die
Übersetzung des Europäischen Haftbefehls sei sinnentstellend fehlerhaft und
nenne nicht die einschlägigen Strafnormen. Die Beschreibung der Umstände,
unter denen die Straftaten begangen worden seien, einschließlich Tatzeit, Tat-
ort und Tatbeteiligung des Verfolgten blieben unvollständig, vage und schwer
nachvollziehbar. Eine rechtliche Würdigung der Straftaten finde nicht statt; der
Versuch einer schlüssigen Einordnung der Tatvorwürfe bleibe auch unter Be-
rücksichtigung der ergänzenden Angaben vom 29.03.2023 vergeblich, Die im
Europäischen Haftbefehl genannte Anzahl von vier Haupttaten sei anhand der
weiteren Angaben nicht nachvollziehbar, Eine konkrete Schleusertat sei auch
nicht individualisierbar; soweit Qualifikationstatbestände hinsichtlich des
Schleusungsvorwurfs angenommen würden, sei dies anhand der Angaben im
EuHB nicht nachvollziehbar; auch sei unverständlich, ob die Schleusungstat als
täterschaftlich oder im Wege der Teilnahme begangen eingeordnet werde. Auch
die Darstellung der kriminellen Vereinigung genüge nicht den diesbezüglichen
Anforderungen, Insbesondere werde die Einbindung des Verfolgten in die Or-
ganisationsstruktur sowie seine Beteiligung an Entscheidungsprozessen in der
kriminellen Vereinigung nicht dargelegt. Soweit die belgischen Behörden als
Sog. Listendelikt „Menschenhandel“ angegeben hätten, erscheine dies nicht
nachvollziehbar. Hinsichtlich der Einordnung als Beteiligung an einer kriminel-
len Vereinigung sei darauf hinzuweisen, dass das Strafmaß von höchstens 3
Jahren Freiheitsstrafe bei den Vorwürfen E und F nicht genüge.
Mit Beschluss vom 11.05.2023 hat der Senat die Feststellungsentscheidung zu-
rückgestellt und Haftfortdauer angeordnet. Er hat die Generalstaatsanwalt-
schaft um Veranlassung einer neuen Übersetzung des Europäischen Haftbe-
fehls und um Übermittlung ergänzender Fragen zu den Haftbedingungen an die
belgischen Behörden gebeten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird
auf den Senatsbeschluss vom 11.05.2023 verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die belgischen Behörden um Neuübersetzung
des Europäischen Haftbefehls gebeten und entsprechend der Bitte des Senats
folgende Fragen übermittelt:
– Ist die Erklärung auf Seite 1 der Stellungnahme vom 03.05.2023 so zu verste-
hen, dass der Verfolgte für die Zeitdauer der Untersuchungshaft im Gefängnis-
komplex Brügge inhaftiert werden wird und die weiteren benannten Justizvoll-
zugsanstalten als mögliche Strafanstalten für den Fall einer Verurteilung in Be-
tracht kommen?
– 8 –
– Für den Fall, dass der Verfolgte zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verur-
teilt werden und im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils zunächst im belgi-
schen Strafvollzug verbleiben sollte, wird um Konkretisierung gebeten, in wel-
cher JVA diese Inhaftierung voraussichtlich erfolgen wird. Insoweit wird darauf
hingewiesen, dass der Strafvollzug in Belgien lediglich. für einen zeitlich be-
grenzten Zeitraum erfolgten dürfte, da eine etwaige Bewilligung der Ausliefe-
rung lediglich unter Rücküberstellungsvorbehalt erfolgen wird.
– Wird der Verfolgte während der Untersuchungshaft (in der JVA Brügge) bzw. in
der JVA, in der er (bis zur Rücküberstellung nach Deutschland) Strafhaft verbü-
ßen wird, in einer Einzelzelle oder einem Gemeinschaftshaftraum unterge-
bracht? Ist die dortige Erklärung, dass die Gefangenen (und damit auch der
Verfolgte nach einer Übergabe) nicht in einer Zelle mit weniger als 3 qm per-
sönlichem Raum festgehalten werden, so zu verstehen, dass in dem garantier-
ten Mindesthaftraumanteil der Gefangenen von 3 qm die Fläche des Sanitärbe-
reichs nicht eingerechnet ist? Sofern die Unterbringung in einer Einzelzelle nicht
ausgeschlossen ist, wird um Angabe der Größe der Zelle (ausschließlich des
etwaig vorhandenen Sanitärbereichs) gebeten.
– Steht dem Verfolgten während der Untersuchungshaft (in der JVA Brügge) bzw.
in der JVA, in der er (bis zur Rücküberstellung nach Deutschland) Strafhaft ver-
büßen wird, ein eigenes Bett zur Verfügung?
– Ist in den Hafträumen, in denen der Verfolgte Untersuchungs- oder Strafhaft
verbüßen wird, sichergestellt, dass der Sanitärbereich, insbesondere die Toi-
lette, durch eine bauliche Trennung vom Rest des Haftraumes so abgegrenzt
ist, dass diese nicht einsehbar ist?
– Welche Möglichkeiten in welchem genauen zeitlichen Umfang gibt es konkret
und real unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belegungs- und Personalsi-
tuation in der jeweiligen konkreten Haftanstalt und nicht nur theoretisch nach
den hierfür einschlägigen belgischen Vorschriften für den Verfolgten, während
der Untersuchungshaft oder sich anschließender Strafhaft Zeit außerhalb des
Haftraumes in der jeweiligen konkreten Haftanstalt zu verbringen?
– In welchem Umfang besteht in der JVA, in der der Verfolgte Untersuchungshaft
bzw. die anschließende Strafhaft verbüßt, für diesen Zugang zu medizinischer
Versorgung? Welches medizinische Personal steht in welcher Zahl zu welchen
Zeiten für die Häftlinge in diesen konkreten JVAen tatsächlich zur Verfügung?
Angesichts einer bei dem Verfolgten nach gegenwärtigen Sachstand offenbar
bestehenden {GESCHWÄRZT} sowie einer {GESCHWÄRZT} –
– 9 –
{GESCHWÄRZT} ({GESCHWÄRZT}) wird insoweit insbesondere um Mitteilung ge-
beten, ob und in welchem Umfang Psychiater und Psychologen in den jeweiligen
Vollzugsanstalten präsent sind?
– Ist gewährleistet, dass in der jeweiligen Anstalt eine medikamentöse Substituti-
onsbehandlung der nach gegenwärtigem Sachstand bestehenden {GESCHWÄRZT}
erkrankung des Verfolgten erfolgen kann und auch tatsächlich erfolgt?
– Wie viele Zellen und wie viele einzelne Haftplätze sind in der Untersuchungs-
haftanstalt und in der oder den für eine anschließende Strafhaft bis zur Über-
stellung des Verfolgten konkret in Betracht kommenden Haftanstalt(en) vorhan-
den? Wie viele Gefangene sind aktuell in den jeweiligen Haftanstalten inhaf-
tiert?
Die belgischen Behörden haben per E-Mail am 12.06.2023 eine Neuüberset-
zung des Europäischen Haftbefehls sowie eine weitere Erklärung des Justizmi-
nisteriums vom 05.06.2023 zu den den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung
erwartenden Haftbedingungen übersandt.
Darin heißt es, der Verfolgte werde im Falle seiner Übergabe und der Entschei-
dung des zuständigen Richters betreffend seiner Inhaftierung in die JVA Brügge
aufgenommen, wo er auch für den Fall, dass er zu einer vollstreckbaren Frei-
heitsstrafe verurteilt wird, verbleibe. Unbeschadet dessen könne der Verfolgte
eine Verlegung in eine andere Haftanstalt beantragen. Vor jeglichem Transfer
in eine andere Haftanstalt würde er über die dortigen Haftbedingungen infor-
miert werden. Die Gefängnisverwaltung würde einen Transfer letztlich nur dann
bewilligen, wenn gewährleistet sei, dass die Haftbedingungen in der aufneh-
menden JVA im Einklang mit den im Schreiben vom 03.05.2023 beschriebenen
Garantien stehen. Der Verfolgte werde in einer Einzelzelle oder in einer 6-Mann-
Zelle mit separatem Sanitärbereich untergebracht. Die Garantie eines persönli-
chen Haftraumanteils von nicht weniger als 3 Quadratmetern verstehe sich aus-
schließlich des Sanitärbereiches. Sofern er in einer Einzelzelle untergebracht
werde, habe diese eine Grundfläche von 9,2 Quadratmetern ausschließlich des
Sanitärbereiches, Es werde garantiert, dass der Verfolgte während der komplet-
ten Inhaftierungszeit in Belgien ein eigenes Bett zur Verfügung habe. Sofern der
Verfolgte in einer Gemeinschaftszelle für 6 Personen untergebracht werde, sei
diese 33 Quadratmeter groß, ausschließlich des vollständig und strukturell ab-
gegrenzten Sanitärbereiches, Es werde ein Spaziergang von zwei Stunden täg-
lich garantiert, Während dieser Zeit sei es möglich, Sport zu treiben. „Fitness“
sei eine Stunde pro Woche möglich. Häftlinge könnten sich für andere Sportar-
ten, soziale und kulturelle Aktivitäten anmelden. Besuche fänden ebenfalls au-
ßerhalb der Zelle statt. Es bestehe die Möglichkeit zum Besuchsempfang an
– 10 –
sieben (bei Angeklagten) bzw. sechs Tagen (bei Verurteilten) pro Woche, wel-
cher ebenfalls außerhalb der Zelle stattfinde. Medizinische Versorgung sei täg-
lich verfügbar. Der Verfolgte könne montags bis freitags einen Antrag auf ärzt-
liche Konsultation stellen. Am Wochenende könne ein Arztbesuch in Notfällen
begehrt werden. Eine Krankenschwester sei permanent — sieben Tage die Wo-
che, 24 Stunden am Tag – anwesend. Psychologen seien täglich in der JVA
anwesend mit Ausnahme des Wochenendes und in den Ferien, Psychiater
seien an einigen Tagen pro Woche anwesend. Eine medikamentöse Substituti-
onsbehandlung sei in der JVA verfügbar; der Verfolgte habe zu dieser Zugang
wie jeder andere Gefangene auch. Theoretisch seien in der JVA 478 Haftplätze
für männliche Gefangene. Tatsächlich seien derzeit 689 männliche Gefangene
im JVA-Komplex Brügge inhaftiert, Die zusätzlichen Gefangenen würden in Ext-
rabetten untergebracht.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 13.06.2023 beantragt,
festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auslieferung des Verfolgten im
vereinfachten Verfahren vorliegen, festzustellen, dass Bewilligungshindernisse
gem. § 83b Abs. 1 IRG nicht vorliegen und die Bewilligung mit einem Rücküber-
stellungsvorbehalt nach § 80 Abs. 1 IRG zu verknüpfen sei, hilfsweise die Aus-
lieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären.
Die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft nebst der weiteren durch die belgi-
schen Behörden übersandten Unterlagen ist den Beiständen des Verfolgten mit
Verfügung vom 15,06.2023, ausgeführt am gleichen Tage mit Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen einer Woche zugesandt worden,
Der Beistand des Verfolgten, Rechtsanwalt Dr. Hagen, hat unter dem
21.06.2023 — ersichtlich in Unkenntnis der unter dem 16.06.2023 übersandten
Unterlagen — beantragt, Termin zur mündlichen Haftprüfung anzuberaumen,
den Haftbefehl gegen den Verfolgten aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu
setzen, und die Haftbeschränkungen aufzuheben. Zur Begründung führt er er-
neut aus, die konkreten dem Verfolgten gemachten strafrechtlichen Vorwürfe.
seien aufgrund der ersichtlichen Mängel bei der Übersetzung des Europäischen
Haftbefehls nicht nachvollziehbar, Darüber hinaus erscheine die Auslieferung
aufgrund der Haftbedingungen in Belgien von vornherein unzulässig. Die Rück-
antworten der belgischen Behörden hinsichtlich der Haftbedingungen blieben
unverbindlich, nichtssagend, ausweichend und formelhaft, Neben den vom Eu-
ropäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschliche Behandlung
oder Strafe (CPT) dargelegten Gefängnisbedingungen ließen sich konkret für
den Gefängnisstandort Brügge anhand der Jahresberichte der Aufsichtskom-
mission des Strafvollzugskomplexes Brügge für die Jahre 2021 und 2022, wel-
che der Beistand im Original und in deutscher Übersetzung beifügt, die Haftbe-
– 11 –
dingungen nachvollziehen, Ausweislich dieser Berichte bestünden aktuelle gra-
vierende Probleme durch Überbelegung, Gewalt, Personalmangel und -aus-
fälle, mangelhafte Infrastruktur und unzureichende medizinische und psychiat-
rische Versorgung, die praktisch alle Angaben in der Auskunft des belgischen
Justizministeriums vom 03.05.2023 widerlegten. Der Beistand vertieft zudem
seinen bisherigen Vortrag dazu, dass der Europäische Haftbefehl nicht die nach
§ 10 IRG erforderlichen Angaben enthalte und die Übersetzung zudem ersicht-
lich fehlerhaft sei, Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass ein Haftgrund nicht
gegeben sei. Der Verfolgte sei vielmehr gestellungsbereit, er wolle sich dem
Verfahren in Belgien stellen und habe zwei Rechtsanwälte in Belgien mit seiner
Verteidigung beauftragt, Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schrift-
satz vom 21.06.2023 Bezug genommen.
II.
Die durch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Feststellung der Voraussetzun-
gen im vereinfachten Verfahren und die hilfsweise beantragte Zulässigerklärung waren
abzulehnen, da der Auslieferung aufgrund der den Verfolgten im Falle der Übergabe
in der JVA Brügge erwartenden Haftbedingungen derzeit ein Auslieferungshindernis
entgegensteht. Vielmehr waren aus diesem Grund die Auslieferung für unzulässig zu
erklären, der förmliche Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und der Verfolgte unver-
züglich aus der Haft zu entlassen.
Die Auslieferung ist derzeit unzulässig.
Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nach den derzeit vorliegenden Erkenntnis-
sen davon ausgehen, dass ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG mit Blick auf die
den Verfolgten sowohl in der Untersuchungshaft als auch in einer sich etwa (bis zur
Überstellung des Verfolgten aufgrund Rücküberstellungsvorbehalts nach Deutsch-
land) anschließenden Strafhaft erwartenden Haftbedingungen vorliegt.
Aus Art. 4 der Grundrechtscharta der EU folgt für ein mit einem Auslieferungsersuchen
befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Schritten von Amts wegen aufzuklären, ob die
konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Überstellung der
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird
(so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 27.01.2022 — 2 BvR 1214/21; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 — 2
BvR 1285/20),
Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass eine solche Gefahr in der Europäi-
schen Union nicht besteht. Innerhalb dieses Rechtsraums darf grundsätzlich darauf
vertraut werden, dass andere Staaten die erforderlichen Bedingungen einhalten, weil
jeder Mitgliedstaat der EU mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer
– 12 –
Werte teilt, auf die sich die Union gründet (vgl. Art. 2 EUV). Grundsätzlich besteht da-
her gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, so dass das mit dem Aus-
lieferungsersuchen befasste Gericht die Beachtung der Rechte der Charta durch den
ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich zu unterstellen hat (BVerfG, Beschluss vom
01.12.2020 — 2 BvR 1845/18).
Etwas anderes gilt nur, wenn das Vertrauen ausnahmsweise durch konkrete Anhalts-
punkte dafür erschüttert wird, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung von Gefangenen im ersuchenden Staat besteht (vgl. EuGH, Urteil –
vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18). Nur in diesem Fall besteht für das mit dem
Auslieferungsersuchen befasste Gericht die Verpflichtung, konkret und genau zu be-
urteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte nach seiner Übergabe an den
ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung einer echten Gefahr
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3
EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 — 2 BvR 1214/21,
Beschluss vom 27.04.2021 — 2 BvR 156/21).
Da insoweit eine Ausnahme von dem für das System des Europäischen Haftbefehls
„essentiellen Vertrauensgrundsatz gemacht wird, dürfen die Anforderungen an das Vor-
liegen konkreter Anhaltspunkte in dem genannten Sinn nicht zu niedrig angesetzt wer-
den (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18); ein Verstoß gegen grund-
rechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im ver-
traglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur
Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur
beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis
führen. Eine solche Verletzung läge vor, wenn die Auslieferung und ihr zugrundelie-
gende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard
sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ord-
nung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013, 2 Aus 95/11 —
Juris), Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen
der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststan-
dard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
31.03.1987 —2 BvM 2/86 — BVerfGE 75, 1-34, Rn. 42, juris; OLG Karlsruhe, Be-
schluss vom 14.02.2005 —-1 AK 23/04— Rn. 12, Juris, NStZ 2005, 351;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.1989 — 4 Ausl (A) 231/89 — 59/89 III —, juris,
NJW 1990, 1429), Dies wäre der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfe-
handlung dazu beitragen würde; dass der Ausgelieferte der Folter oder einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden würde.
Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völker-
rechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss
vom 08.04.2004 — 2 BvR 253/04 — Rn. 18, juris).
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Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und
insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. EuGH, Urteile vom
26.02.2013 — C-399/11 —, „Melloni“, und vom 05.04.2016 —C-404/15 — und —C-
659/15 PPU —, „Aranyosi“ und „Căldăraru“, jeweils juris) ist der Senat verpflichtet, das
Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug eines Europäischen Haftbe-
fehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolg-
ten führen. Art. 3 EMRK legt den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats die positive
Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung
im ersuchenden Mitgliedsstaat unter Bedingungen untergebracht wird, die die Wah-
rung der Menschenwürde gewährleisten, und dass er keiner Bürde oder Last ausge-
setzt wird, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende
Maß des Leidens hinausgeht. Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen
im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt wer-
den (vgl. EGMR, Urteil vom 08.01.2013 — 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09,
61535/09, 35315/10 und 37818/10 —, „Torreggiani u. a./Italien“, juris; EuGH, Urteil vom
05.04.2016 — C-404/15 — und — C-659/15 PPU —, „Aranyosi“ und „Căldăraru“, juris;
EuGH, Urteil vom 25.07.2018 — C-220/18 PPU —, NJW 2018, 3161, beck-online).
Die Frage, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die eine Überstellung der be-
treffenden Person an den ersuchenden Staat verhindern, ist durch eine Prüfung in zwei
Schritten zu beantworten. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt
ist das mit dem Auslieferungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, anhand objekti-
ver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über die Haftbedin-
gungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staats zu prüfen, ob konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedsstaat besteht (BVerfG, Beschluss vom
14.01.2021 — 2 BvR 1285/20).
Wird eine solche generelle Gefahr bejaht, ist in einem zweiten, auf die Situation des
Betroffenen bezogenen Schritt zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernst-
hafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte
Person im Anschluss an ihre Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Be-
dingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschli-
cher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Art. 4 GRCh und 3 EMRK ausge-
setzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 — 2 BvR 1285/20). Dabei muss
eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere er-
reichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren
physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter
und Gesundheitszustand des Betroffenen bedeutsam sind. Das mit der Auslieferung
befasste Gericht hat diese Umstände in einer Gesamtwürdigung zu bewerten (BVerfG,
Beschluss vom 14.01.2021 — 2 BvR 1285/20).
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Nach diesen Maßstäben wäre eine Auslieferung des Verfolgten nach Belgien unzuläs-
sig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die ihn dort in der Haft erwar-
tenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen.
Bei der hierfür vorzunehmenden Prüfung hat der Senat nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 (2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18; Juris)
die Haftbedingungen in allen konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person
nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es
auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert werden wird, vollum-
fänglich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Dabei ist es für die erforderliche Ge-
samtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, allein auf die der Verfolgten
zur Verfügung stehende Haftraumgröße abzustellen. Diese ist ein bedeutender, aber
nicht der allein maßgebliche Faktor für die Bewertung der Haftbedingungen. Auch bei
einem persönlichen Haftraumanteil von 3 m² bzw. zwischen 3 m² und 4 m² können
erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 GrCh vorlie-
gen, wenn zum Raummangel noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten,
Angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
18.08.2021 (2 BvR 908/21), ist dabei auch zu klären, ob sich der zugesicherte Haft-
raumanteil von mindestens drei m² jeweils auf eine Einzel- oder eine Gemeinschafts-
zelle bezieht.
Auf Grundlage der Zusammenfassung des CPT-Reports über die Besuche in
Justizvollzugsanstalten in Belgien vom 29.11.2022 haben sich Hinweise auf
problematische und möglicherweise mit Art. 3 EMRK nicht in Einklang stehende
Haftbedingungen in Belgien ergeben. Ausweislich des Reports wurden die
Justizvollzugsanstalten in Antwerpen, Lantin, Saint-Gilles und Ypres besucht. Bei den
Besuchen sei Gewalt zwischen den Häftlingen ein wiederkehrendes Problem, welches
im Zusammenhang mit Überbelegung und unzureichender Personalausstattung bzw.
-präsenz in den Vollzugsanstalten stehe. In sämtlichen besuchten
Justizvollzugsanstalten sei eine mehr oder minder gravierende Überbelegung
festzustellen gewesen. Häftlinge müssten zum Teil auf den Boden gelegten
Matratzen schlafen. In den meisten Gefängniszellen seien die Sanitäreinrichtungen
nicht vollständig abgeteilt. Die besuchten Vollzugsanstalten seien baufällig gewesen.
In der Mehrheit der Vollzugsanstalten bestünde nicht die Möglichkeit, an organisierten
Aktivitäten außerhalb der Zellen teilzunehmen, so dass die Häftlinge bis zu 23 Stunden
am Tag in den Zellen verbrächten. Die Anwesenheitszeiten von Personal der
Gesundheitsfürsorge in den besuchten Justizvollzugsanstalten seien unzureichend.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und aktuellen Erkenntnisse
kann daher von einer Gewährleistung menschenrechtskonformer Haftbedingungen in
Belgien nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden: es bestehen vielmehr in
Ansehung des jüngsten CPT-Berichts systemische Mängel in den belgischen
Haftanstalten wobei sich insoweit teilweise Unterschiede zwischen den besuchten
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Strafvollzugsanstalten ergeben haben, Die insoweit seitens der belgischen Behörden
erteilten Auskünfte betreffend die den hier Verfolgten konkret erwartenden
Bedingungen sind nicht geeignet, die diesbezüglichen Bedenken des Senats
auszuräumen,
Die erste Stellungnahme der belgischen Behörden vom 03.05.2023 ist allgemein
gehalten, hinsichtlich der möglichen Inhaftierungsanstalten wenig konkret und verweist
auf die geltenden Vorschriften und die hiernach geforderten Begebenheiten, die
allerdings — wie der zitierte CPT-Bericht deutlich macht — in der Praxis zuletzt aber
nicht eingehalten werden konnten. Die zweite Erklärung vom 05.06.2023 ist zwar
deutlich konkreter und beantwortet die durch den Senat aufgeworfenen Fragen, ist
aber ebenfalls nicht geeignet, die bestehenden Bedenken auszuräumen.
Aufgrund der Angaben der belgischen Behörden sind in Ansehung der
verfassungsgerichtlichen Vorgaben die Haftbedingungen lediglich in der JVA Brügge
als der Haftanstalt, in die der Verfolgte nach Übergabe während der
Untersuchungshaft aufgenommen würde und in der der Verfolgte — vorbehaltlich eines
eigenen Verlegungsgesuchs — auch etwaige Strafhaft bis zur Rücküberstellung
verbüßen würde, in den Blick zu nehmen.
Die fortbestehenden Bedenken des Senats an einer den Mindestanforderungen
entsprechenden Haftunterbringung haben ihre Grundlage insbesondere in der nach
der Erklärung vom 05.06.2023 bestehenden massiven Überbelegung der JVA Brügge
und der sich hieraus ergebenden Probleme, Mit dem Vorhandensein von 478
Haftplätzen für männliche Gefangene und einer tatsächlichen Belegung von 689
männlichen Häftlingen ergibt sich eine Überbelegung um 44 %,
Hinsichtlich des persönlichen Haftraumanteils ist in Ansehung der konkreten
Zusicherungen und Erklärungen der belgischen Behörden sowie der weiteren dem
Senat vorliegenden Erkenntnisse zunächst davon auszugehen, dass dem Verfolgten
lediglich ein Haftraumanteil von 3 qm (ausschließlich des Sanitärbereichs) tatsächlich
garantiert wird, Denn die belgischen Behörden geben in ihren Erklärungen vom
03.05.2023 und vom 05.06.2023 explizit lediglich die Garantie eines persönlichen
Haftraumanteil dieser Größe ab. Auch in Ansehung der weiteren Angabe in der
Erklärung vom 05.06.2023, der Verfolgte werde in einer Einzelzelle oder in einer 6-
Mann-Zelle untergebracht, wobei die Einzelzelle 9,2 qm und die 6-Mann-Zelle 33 qm
groß seien, ergibt sich nichts anderes, denn ausweislich des Jahresberichts 2022 des
Überwachungsausschusses im Gefängnis von Brügge ist der
Überbelegungsproblematik in der JVA Brügge namentlich damit begegnet worden,
insbesondere in den Einzelzellen Etagenbetten und teilweise zusätzlich noch eine
weitere Schlafgelegenheit unterzubringen, so dass die Kapazität dieser Zellen von eins
auf drei erhöht worden ist. Bei einer Größe der Einzelzellen von 9,2 qm würde eine
Belegung mit drei Gefangenen einen persönlichen Haftraumanteil von nur knapp über
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3 qm bedeuten. Dass der Verfolgte eine Einzelzelle demgegenüber zur alleinigen
Nutzung zugewiesen bekäme, ergibt sich aus den Erklärungen der belgischen
Behörden nicht. Auch bei einer Unterbringung in einer 6-Mann-Zelle besteht die
entsprechende Befürchtung, dass diese — angesichts der erheblichen Überbelegung –
mit zusätzlichen Gefangenen belegt werden könnte, so dass auch insoweit die
Zurverfügungstellung eines persönlichen Haftraumanteils von 3 qm oder nur wenig
mehr nicht unwahrscheinlich ist.
Angesichts dieses garantierten Haftraumes von lediglich 3 qm ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in den Blick zu nehmen, ob zu dem
Platzmangel noch weitere defizitäre Bedingungen hinzukommen.
Hiervon ist bei einer Inhaftierung in der JVA Brügge nach Auswertung der Angaben der
belgischen Behörden im vorliegenden Verfahren und des Jahresberichts 2022 des
Überwachungsausschusses im Gefängnis Brügge auszugehen,
Ausweislich des Jahresberichts bestehen in der JVA Brügge hartnäckige Probleme
(Ziffer 0.3, S. 4 des Berichts), für die nach dem Bericht — insoweit im Einklang mit dem
CPT-Bericht, der indes nicht auf Besuchen in der JVA Brügge fußte — die maßgebliche
Ursache die Überbelegung der JVA sei. So sei die Anzahl der Beschwerden gegen das
Regime, die ganz oder teilweise auf die Überbelegung zurückzuführen seien, im Jahr
2022 deutlich gestiegen. Bodenschwellen und Zusatzbetten in den Zellen sorgten für
mehr Beschwerden (Ziffer 1.3.2, S. 12 des Berichts). Die Anzahl der Gefangenen sei
im Jahr 2022 stark angestiegen, was zum Teil auf die vorübergehende Schließung des
Gefängnisses von Ypern aufgrund von Renovierungsmaßnahmen zurückzuführen sei,
und eine Verlegung von 107 Gefangen nach Gent oder Brügge erforderlich gemacht
habe (Ziffer 2.2., S. 23 des Berichts). Dieser Überbelegungssituation stehe ein
schwankender Personalbestand gegenüber, wobei aber zu keinem Zeitpunkt eine
Vollbesetzung erreicht worden sei (Ziffer 2.3.1., S. 24 des Berichts). Zu der
unzureichenden Personalausstattung seien noch 18 Streiktage des Personals
hinzugekommen, welche schwerwiegende Auswirkungen auf die Situation der
Gefangenen gehabt hätten (Ziffer 2.3.3., S. 24 des Berichts), Der Ausschuss
bezeichnet die Überbelegung als das Hauptproblem des Brügger
Strafvollzugskomplexes, welches für sich genommen ein großes Problem darstelle,
zudem aber eine Vielzahl anderer Probleme verursache (Ziffer 3.1., S. 26 des
Berichts), Es sei zu bemängeln, dass die Überbelegung in den beiden
Männerabteilungen 38,7 % betragen habe, was im Vergleich zu 2021 noch eine
Steigerung bedeutet habe. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen
Überbelegung und der Zunahme von Aggression und Gewalt innerhalb der
Gefängnismauern. Die Anstaltsleitung lasse keinen Zweifel daran, dass Aggressionen
die direkte Folge der Überbelegung seien (Ziffer 3.1.3., S. 28 des Berichts), Die
zunehmende Gewalt führe ihrerseits zu einer militänteren Haltung der
Strafvollzugsbediensteten, da sie sich körperlich bedroht fühlten. Auch im Jahr 2022
– 17 –
habe dies zu spontanen Aktionen des Personals geführt, bei denen das Leben im
Gefängnis vorübergehend weitgehend zum Erliegen gekommen sei; die weitere
Erhöhung der Überbelegung führe zu einer hochexplosiven Mischung aus Frustration,
Aggression und Gewalt (Ziffer 3.1.4., S. 28 des Berichts). Hinsichtlich der
medizinischen Pflege seien Hauptprobleme der Mangel an rechtzeitiger Versorgung
mit zunehmenden Wartezeiten, insbesondere in der Orthopädie und bei Zahnärzten,
es seien zudem die Verabreichung einer falschen Dosis und die nicht rechtzeitige
Verabreichung von Medikamenten sowie das Verschwinden von Medikamenten
festgestellt worden. Es bestünde darüber hinaus ein Mangel an Kommunikation (Ziffer
4.3., S. 48 ff. des Berichts), Mit Blick auf die medizinische Versorgung durch Hausärzte
in der Haftanstalt Brügge sei eine strukturelle Unterfinanzierung spürbar (Ziffer 4.4., S. 52 des Berichts). Im Rahmen des Audits des medizinischen Dienstes hätten sich eine
sehr störende Geruchsbelästigung, Sturzgefahr durch Elektrokabel auf dem Boden, ein
katastrophaler Mangel an Lüftung, ein erbärmlicher Bodenbelag und schmutzige
Zellenwände ergeben (Ziffer 4.10, S. 53 f. des Berichts). Abschließend bemängelt der
Bericht, dass von den Empfehlungen aus dem letzten Jahresbericht nur wenig
umgesetzt worden sei (Ziffer 8.6, S. 66 des Berichts).
Angesichts der im Vergleich zu 2022 nach den mitgeteilten Belegungszahlen
ersichtlich noch einmal gestiegenen Überbelegungsquote auf aktuell 44 % geht der
Senat davon aus, dass die in dem CPT-Bericht und dem Jahresbericht 2022 des
Überwachungsausschusses im Gefängnis — Männerabteilung – von Brügge
geschilderten, auf die Überbelegung bei gleichzeitig unzureichender
Personalausstattung zurückzuführenden Problematiken (hinsichtlich beengter
räumlicher Verhältnisse, Gewalt unter den Gefangenen, Verfügbarkeit und Qualität
medizinischer Versorgung, Möglichkeit von Aktivitäten außerhalb des Haftraumes)
fortbestehen und eine den Mindestanforderungen entsprechende Haftunterbringung
des Verfolgten in der JVA Brügge daher derzeit nicht garantiert ist.
Die durch die belgischen Behörden abgegebenen Erklärungen und Zusicherungen
vermögen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungs-
gericht für die Prüfung ihrer Belastbarkeit aufgestellten Maßstäbe die mit Blick auf die
Haftbedingungen in der Männerabteilung der JVA Brügge bestehenden Bedenken
nicht zu entkräften.
Zwar ist eine rechtsverbindliche Zusicherung vom ersuchenden Mitgliedstaat grund-
sätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung
auszuräumen, Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das
mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst
eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusiche-
rung einschätzen zu können, Liegen außergewöhnliche Umstände vor, darf das Ge-
richt auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene
Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, auf Grund der Bedingungen
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ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung i. S. von Art. 4 GrCh unterworfen zu werden (BVerfG, Beschl.
v. 27.4.2021, Az. 2 BvR 156/21, NStZ-RR 2021, 257),
Zwar hat das belgische Justizministerium erklärt, dass aufgrund Europäischer
Haftbefehle in Belgien inhaftierte Gefangene in einer Weise und an einem Ort inhaftiert
würden, der Europäischen Mindeststandards entspreche und ihre Menschenrechte
respektiere, Der Senat kann aber nicht davon ausgehen, dass dieses zugesicherte
Verhalten bei einer Inhaftierung des Verfolgten in der JVA Brügge angesichts der dort
vorherrschende Überbelegung, des Personalmangels, der festgestellten Mängel bei
der medizinischen Versorgung, auf die der Verfolgte in Ansehung seiner geschilderten
und mittels ärztlicher Unterlagen belegten gesundheitlichen Probleme angewiesen ist,
zu jeder Zeit eingehalten werden kann. Dafür, dass — entgegen der Einschätzung im
Jahresbericht 2022 des Überwachungsausschusses im Gefängnis von Brügge — eine
jederzeit den Mindestanforderungen entsprechende medizinische Versorgung des
Verfolgten gewährleistet wäre, genügen die in der Erklärung der belgischen Behörden
vom 05.06.2023 mitgeteilten Anwesenheitszeiten des medizinischen Personals, wobei
diese zudem hinsichtlich der Anwesenheit eines Psychiaters ausgesprochen vage sind
(einige Tage pro Woche), nicht; zumal auch der Zugang zu einer
Substitutionsbehandlung nicht einschränkungslos garantiert wird, sondern der Zugang
für den Verfolgten „wie für jeden anderen Gefangenen“ gewährleistet sei.
Dass der Verfolgte — im Falle der Auslieferung — möglicherweise aufgrund einer Ent-
scheidung des zuständigen belgischen Gerichts aus der Untersuchungshaft entlassen
werden könnte und zudem angesichts des in jedem Fall aufzunehmenden Rücküber-
stellungsvorbehalts nach Deutschland etwaige Strafhaft letztlich nicht im belgischen
Vollzug zu verbüßen wäre, die tatsächliche Inhaftierungszeit in der JVA Brügge daher
möglicherweise überschaubar sein mag, ändert an der derzeitigen Unzulässigkeit der
Auslieferung nichts, da sich die Dauer der Inhaftierung, die von der Entscheidung der
belgischen Gerichte und ggf. von der Dauer des Straf- und Rücküberstellungsverfah-
rens abhängig ist, nicht prognostizieren lässt und eine — auch für einen begrenzten
Zeitraum zu befürchtende — nicht den Mindestanforderungen entsprechende Haftun-
terbringung beachtlich ist und zur Unzulässigkeit der Auslieferung führt.
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