Extradition refused over irreducible life sentence and lack of realistic prospect of release
Beglaubigte Abschrift
Oberlandesgericht Celle
B e s c h l u s s
2 OAus 74/23
31 Ausl A 90/23 GenStA Celle
In dem Auslieferungsverfahren
gegen den US-amerikanischen Staatsangehörigen
[OMISSIS],
geboren am [OMISSIS] in [OMISSIS] (Vereinigte Staaten von Amerika),
wohnhaft: [OMISSIS],
Rechtsbeistände:
Rechtsanwalt Dr. Hagen, Düsseldorf,
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht [OMISSIS]
am 16. April 2024 beschlossen:
Die Auslieferung des Verfolgten an die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika zum Zweck der Strafverfolgung ist unzulässig.
G r ü n d e:
I.
Die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika betreiben die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Das Ersuchen stützt sich auf einen Antrag der US-amerikanischen Behörden auf Erlass einer Interpolfahndung (Rotecke). Diesem Antrag liegt ein Haftbefehl des [OMISSIS], vom [OMISSIS] ([OMISSIS]) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu Grunde.
Der Verfolgte ist am [OMISSIS] in [OMISSIS] vorläufig festgenommen und noch am selben Tag dem Amtsgericht Hannover vorgeführt worden. Bei seiner Anhörung hat er zu den ihm von den US-amerikanischen Justizbehörden vorgeworfenen Taten keine Angaben gemacht. Einer vereinfachten Auslieferung hat er nicht zugestimmt. Auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes hat er nicht verzichtet. Das Amtsgericht hat sodann gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 IRG angeordnet, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist.
Der Senat hat am 12.10.2023 die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 23.10.2023 auf Ersuchen der US-amerikanischen Justizbehörden die Höchstdauer der Auslieferungshaft gemäß Art. 16 Abs. 4 US-AuslV auf 60 Tage verlängert. Auf einen mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 09.11.2023 vorgelegten Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, hilfsweise seiner Außervollzugsetzung, hat der Senat den Auslieferungshaftbefehl vom 12.10.2023 mit Beschluss vom 15.11.2023 aufrechterhalten und in Vollzug belassen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe der vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.
Bereits mit der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft hatte der Senat eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung und weitergehende Informationen der US-amerikanischen Behörden im Hinblick auf die konkreten Tatvorwürfe, die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, ein mögliches Rechtshilfeverbot nach § 73 Abs. 1 IRG aufgrund einer unverhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe sowie zu den im Falle einer Auslieferung in der Untersuchungshaft und einer etwaigen Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen erfordert. Zudem wurde mit dem Beschluss vom 23.10.2023 zur Übersendung der erbetenen Zusicherung sowie der weiteren Informationen eine Frist bis zum 07.12.2023 gesetzt.
Nachdem dem Senat am 07.12.2023 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks von [OMISSIS] vom 01.12.2023 in deutscher Übersetzung sowie eine Verbalnote der US-amerikanischen Behörden vom 04.12.2023 mit den gem. § 14 US-AuslV vorzulegenden Auslieferungsunterlagen vorgelegen hatten, hat der Senat mit Beschluss vom 08.12.2023 den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft zurückgewiesen und den Auslieferungsbefehl vom 12.10.2023 unter Hinweis auf ein der Auslieferung zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegenstehendes Auslieferungsverbot gemäß § 73 S. 1 IRG aufgehoben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr unter dem 03.04.2024 beantragt, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden.
II.
Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, war festzustellen, dass eine Auslieferung des Verfolgten an die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung – zumindest derzeit – unzulässig ist. Denn der Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung der in dem Haftbefehl des [OMISSIS], vom 18.10.2022 (Aktenzeichen: [OMISSIS]) bezeichneten Taten steht ein Rechtshilfeverbot nach § 73 S. 1 IRG entgegen.
1.
Die US-amerikanischen Justizbehörden haben in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des siebten Gerichtsbezirks von [OMISSIS] vom 01.12.2023 mitgeteilt (dort Abschnitt I.), dass dem Verfolgten nach dem anzuwendenden Recht des Bundesstaates [OMISSIS] drei mit lebenslanger Haft geahndete Verbrechen nach dem Straftatbestand des State Statute 800.04 (5) (a) und (b) vorgeworfen würden. Die Strafandrohung für diese Straftaten sei in den Strafbestimmungen des State Statute 775.082 (4)(a)(I) und (II) geregelt, wonach er im Falle der Verurteilung entsprechend der erhobenen Vorwürfe mit Mindestfreiheitsstrafe von 25 Jahren bis lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden könne. Die Ausschöpfung des Strafmaßes liege gänzlich im Ermessen des Gerichts. Diese Strafandrohung enthält auch die mit der Verbalnote der US-amerikanischen Justizbehörden übermittelte eidesstattliche Erklärung der stellvertretenden Staatsanwältin [OMISSIS] der Staatsanwaltschaft bei dem Gerichtsbezirk [OMISSIS] vom 21.11.2023 (dort Ziff. 13.), nach deren Inhalt die Höchststrafe für jeden der drei erhobenen Anklagepunkte eine lebenslange Freiheitsstrafe, mindestens jedoch eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren mit anschließender lebenslanger Führungsaufsicht für Sexualstraftäter, betrage. Schließlich ergibt sich diese Strafandrohung, von der der Senat nach einer Internetrecherche bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ausging, aus den der eidesstattlichen Versicherung als Anlage C beigefügten Gesetzestexten.
Darüber hinaus enthält das Schreiben der Staatsanwaltschaft des siebten Gerichtsbezirks von [OMISSIS] vom 01.12.2023 (dort Abschnitt C.) als Antwort auf die im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12.10.2023 (unter II. 2. e) aa) (2)) aufgeworfene Frage nach einer Überprüfung der weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Mitteilung, dass der Verfolgte im Falle der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sein gesamtes natürliches Leben im Gefängnis verbringen würde und für eine Freilassung unter Auflagen nicht in Betracht käme. Eine Strafmilderung oder Umwandlung in eine geringere Strafe komme durch ein Begnadigungsgesuch in Betracht, über das der jeweils amtierende Gouverneur nach seinem Ermessen entscheide.
2.
In der vorliegenden Konstellation steht einer Auslieferung ein Rechtshilfeverbot nach § 73 S. 1 IRG entgegen, weil dem Verfolgten die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe droht und eine Überprüfung der Vollstreckung der Strafe weder auf Antrag noch von Amts wegen möglich ist und zudem auch sonst eine Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung nach objektiven Maßstäben nicht besteht.
a)
Die deutschen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2010, Az. 2 BvR 2299/09). Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die in dem ersuchenden Staat zu vollstreckende Strafe unerträglicher Art ist, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (st. Rspr., vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 75, 1, 16). Die unabdingbaren Grundsätze sind hingegen noch nicht verletzt, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Dem liegt zugrunde, dass das Grundgesetz von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht. Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.2010, Az. 2 BvR 2299/09, unter Hinweis auf: BVerfGE 75, 1, 16f.; 108, 129, 137; 113, 154,162f.). Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollen Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist.
In Bezug auf die drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Maßstab anzusetzen, dass es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, je wieder die Freiheit wiedergewinnen zu können (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977, Az. 1 BvL 14/76; BVerfGE 45, 187-271 (229, 245); BVerfG, Beschluss vom 06.07.2005, Az. 2 BvR 2259/04; BVerfGE 113, 154-167 (164, 166 f.)). Es ist mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn ein Verurteilter in der Strafhaft ungeachtet seiner persönlichen Entwicklung jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muss (vgl. BVerfGE 45, 187 (245)). Demnach kommt es im Falle einer Auslieferung eines Verfolgten an einen ausländischen Staat darauf an, dass in dem Rechtssystem des ersuchenden Staates jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (vgl. BVerfGE 113, 154 (165); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2018, Az. 2 BvR 632/18).
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn die Strafe entweder de jure oder de facto nicht herabsetzbar ist (vgl. EGMR, Urteile vom 09.07.2013, Az. 66069/09 et al., Vinter/Großbritannien, Rn. 123 ff.; vom 26.04.2016, Az. 10511/10, Murray/Niederlande, Rn. 113 ff.). Für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten müsse bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe sowohl eine Aussicht auf Freilassung als auch eine Möglichkeit der Überprüfung der Haft bestehen. Auch habe ein Verurteilter das Recht, bereits bei Verhängung der Strafe zu wissen, was er tun müsse, um für eine Freilassung in Betracht zu kommen und unter welchen Bedingungen eine Überprüfung seiner Strafe erfolgen wird.
b)
Nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben kommt aufgrund der eindeutigen Mitteilung der US-amerikanischen Justizbehörden, dass im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freilassung des Verfolgten unter Auflagen nicht in Betracht komme, eine Auslieferung derzeit nicht in Betracht. Angesichts des Ausschlusses einer konkreten und grundsätzlich auch realisierbaren Chance auf die Wiedererlangung der Freiheit, bestünde für den Verfolgten keine ernstliche Möglichkeit auf eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Eine – jedenfalls denkbare – Zusicherung zu einer vorzeitigen Entlassung ist nicht abgegeben worden. Allein dann, wenn eine realistische Chance der Wiedererlangung der Freiheit bestünde, käme – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – die Auslieferung trotz der drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht. Insoweit hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Verfolgten vorliegend vorgeworfenen Delikten nicht um ein Kapitalverbrechen (so der Sachverhalt in BVerfGE, Beschluss vom 19.11.2005, Az. 2 BvR 2259/04), sondern – bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes – um den sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, die nicht im oberen Bereich des in Deutschland strafbewehrten Verhaltens angesiedelt sind.
Soweit für den Verfolgten nach der Mitteilung der US-amerikanischen Justizbehörden die Möglichkeit der Begnadigung durch den Gouverneur des Bundesstaates [OMISSIS] bestünde, gewährt die Begnadigung als eine Variante der Herabsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Entlassung aus der Haft, wenn sie ausschließlich aus Gründen des Mitleids (etwa wegen einer tödlichen Krankheit oder bei physischer Haftunfähigkeit) erfolgt (vgl. EGMR, Urteil vom 26.04.2016, Az. 10511/10, Murray/Niederlande, Rn. 100), sondern muss grundsätzlich auch aus anderen Gründen möglich sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2018, Az. 2 BvR 632/18, Rn. 56). Dass vorliegend objektive Kriterien und nicht allein das Wohlwollen des Gouverneurs zu einer Strafaussetzung zur Bewährung oder zumindest einer Umwandlung in eine (angemessene) zeitige Freiheitsstrafe führen können, ist aus den übersandten Unterlagen nicht ersichtlich.
Beglaubigt
Celle, den 18. April 2024
[OMISSIS]
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
