Extradition to Georgia refused: LGBTQI+ detention risks and refugee status barred surrender
Kammergericht
Az.: [OMISSIS]
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Beschluss
In der Auslieferungssache betreffend
den georgischen Staatsangehörigen
[OMISSIS],
geboren am [OMISSIS],
wohnhaft: [OMISSIS]
Rechtsbeistand:
Rechtsanwalt Lukas Bastisch, Kottbusser Damm 94, 10967 Berlin, Gz.: 75/25-LB-,
hat das Kammergericht – 4. Strafsenat – am 17. Juni 2026 beschlossen:
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Georgien zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 24. Dezember 2024 – 1/4626 – 23 – rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe ist unzulässig.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 10. September 2025, der Haftfortdauerbeschluss vom 7. November 2025 und der Haftverschonungsbeschluss vom 22. Dezember 2025 werden aufgehoben.
Die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe:
I.
Die georgischen Behörden haben durch Ausschreibung über die internationale kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) und Übermittlung eines Auslieferungsersuchens um die vorläufige Verhaftung und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 4. September 2025 anlässlich einer Vorstellung im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) Berlin gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am selben Tag nach den §§ 22, 28 IRG durchgeführten richterlichen Vernehmung hat er Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 Abs. 1 IRG) nicht einverstanden erklärt und auch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 14 EuAlÜbk) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. September 2025 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet, der nach einem Fortdauerbeschluss vom 7. November 2025 durch Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2025 vom Vollzug der Auslieferungshaft verschont und am selben Tag entlassen worden ist.
Mit Schreiben vom 19. und 26. September, 30. Oktober und 22. November 2025 und 9. Juni 2026 hat der pansexuelle Verfolgte über seinen Rechtsbeistand umfangreiche Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben und auf die Haftbedingungen in Georgien und das damit einhergehende individuelle Risiko einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung für LGBTI+-Personen hingewiesen.
Nach Eingang des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2026 – VG 5 K 32/24 A -, durch das die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet worden ist, dem Verfolgten aufgrund seiner Pansexualität die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 10. September 2025 nebst Haftverschonungsbeschluss aufzuheben.
II.
Der Senat entscheidet wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich und erklärt die Auslieferung für unzulässig.
a) Das auf diplomatischem Weg mit Verbalnote der Botschaft von Georgien vom 16. Juli 2025 – Nr. 20/21542 – übermittelte Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Georgien vom 8. Juli 2025 – Nr. 13/45609 – entspricht allerdings hinsichtlich des Übermittlungsweges sowie in Form und Inhalt den Anforderungen des Art. 12 EuAlÜbk. Es weist aus, dass der Verfolgte mit Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 24. Dezember 2024 – Nr. 1/4626-23 – wegen einer uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt wurde, die – soweit ersichtlich – noch in voller Höhe zu vollstrecken ist und für deren Vollstreckung er mit Haftbefehl desselben Gerichts zum selben Aktenzeichen vom 9. Juni 2025 gesucht wird.
Der Verfolgte wurde in dem genannten Urteil für schuldig befunden, am 25. Oktober 2022 im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung als Zeuge vor dem Stadtgericht Tiflis in einem Verfahren gegen [OMISSIS] und [OMISSIS] wegen versuchten Totschlags sowie unerlaubten Führens von Schusswaffen trotz des Hinweises auf die Wahrheitspflicht und die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage vor Gericht bewusst wahrheitswidrig seine Mitwirkung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geleugnet zu haben, indem er die dortigen Angeklagten als Beteiligte an einer Schießerei benannt, sie anhand von Lichtbildern identifiziert und dies jeweils durch seine Unterschrift bestätigt hatte.
b) Bei der abgeurteilten Tat handelt es sich sowohl nach dem Strafrecht des ersuchenden Staates (Art. 370 § 3 des georgischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Strafrecht (§ 153 StGB) um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk). Das Maß der noch zu vollstreckenden Strafe übersteigt das Mindestmaß von vier Monaten (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk).
c) Der Auslieferung steht jedoch das Auslieferungshindernis der drohenden politischen Verfolgung entgegen. Nach § 6 Abs. 2 IRG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 EuAÜbk ist eine Auslieferung unter anderem dann nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus diesem Grunde erschwert werden würde.
Bei gebotener Gesamtschau sieht der Senat zumindest ernstliche Gründe für die Annahme, dass die Lage des Verfolgten in Haft aufgrund seiner sexuellen Orientierung, einer Gruppenzugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 IRG, erschwert und er als pansexuelle Person in Haft psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft von Georgien mit Verbalnote vom 2. Februar 2026 in allgemeiner Form einen wirksamen Schutz von Gefangenen vor jeglicher Form von Gewalt und Misshandlungen zugesichert. Zudem ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG durch das Verwaltungsgericht Berlin für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht bindend. Gleichwohl wird die Gefahr der Verfolgung dadurch indiziert, dass der Verfolgte von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seiner pansexuellen Orientierung als Flüchtling anzuerkennen sein wird. Ausweislich der Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin, das sich mit der offenen, nunmehr auch staatlichen Diskriminierung von LGBTIQ-Personen sowie dem fehlenden Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen in Georgien auseinandersetzt, droht dem Verfolgten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung allein aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Zu Recht verweist die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergänzend auf die Länderkurzinformationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Georgien zur Situation von LGBTIQ-Personen – Stand Februar 2025 – und den Länderbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025, die ebenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit einer real drohenden politischen Verfolgung nahelegen.
Der Auslieferungshaftbefehl vom 10. September 2025, der Haftfortdauerbeschluss vom 7. November 2025 und der Haftverschonungsbeschluss vom 22. Dezember 2025 waren gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 IRG aufzuheben.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 IRG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014 – [4] 151 AuslA 162/13 [254/13] -).
Gärtner — Heymann — Bode
