EAW to Italy and detention conditions: Munich court suspends surrender proceedings pending guarantees

Extradition
🇩🇪Germany🇮🇹Italy
Pending
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Court
Higher Regional Court of Munich
Decision date
12/09/2025
Main ground
Art. 3 ECHR
Extradition type
Extradition
Language
German
🇬🇧 Summary
The Higher Regional Court of Munich reconsidered the admissibility of the surrender of a requested person to Italy following additional submissions alleging deteriorating prison conditions in Italian detention facilities. The defence relied on NGO reports, articles concerning prison overcrowding, and photographs allegedly showing injuries caused by bedbug infestations during a prior detention in Italy, arguing that surrender would expose the requested person to a real risk of inhuman or degrading treatment contrary to Art. 4 of the EU Charter. While the court initially considered the allegations insufficiently substantiated, it held that the new submissions raised at least plausible concerns requiring further clarification. The court therefore postponed the execution of the surrender and ordered the German prosecution authorities to obtain binding assurances from the Italian authorities regarding minimum personal space, hygiene standards, medical care, and the absence of insect infestations in the detention facility where the requested person would be held.
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EAW to Italy and detention conditions: Munich court suspends surrender proceedings pending guarantees, Higher Regional Court of Munich , 12 September 2025, in Extradition Hub, http://www.extraditionhub.com/case-law/detention-conditions-diplomatic-assurances-bedbugs-germany-italy-9-2025
🇩🇪 Full Text

Oberlandesgericht München

In der Auslieferungssache

[OMISSIS]

Rechtsbeistand: Rechtsanwalt Eder Florian Georg, Goldschmiedgasse 6, 83395 Freilassing

Rechtsanwältin Bianco Cristiana, Trogerstraße 52, 81675 München

aus Deutschland nach Italien zur Strafvollstreckung [OMISSIS].

hier: Antrag des Verfolgten vom 09.09.2025 nach § 33 IRG

erlässt das Oberlandesgericht München – [OMISSIS] – am 12. September 2025 folgenden

Beschluss

Der Aufschub der Auslieferung des Verfolgten wird angeordnet.
Die erneute Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.

Gründe:

I.

Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs wird auf die Senatsentscheidungen vom 21.07.2025, vom 01.08.2025 und vom 08.09.2025 Bezug genommen.

Mit dem letztgenannten Beschluss hatte der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die italienischen Behörden unter Anordnung von Haftfortdauer für zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom selben Tag, der dem Senat erst nach Erlass seiner Entscheidung vorgelegt wurde, hat die Rechtsbeiständin des Verfolgten, Frau Rechtsanwältin Bianco, unter Vorlage umfangreicher Unterlagen erneut Stellung genommen. Auf jenen Schriftsatz samt Anlagen wird Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München nahm zu dem Schriftsatz Rechtsanwältin Biancos vom 08.09.2025 mit Schreiben vom 09.09.2025 Stellung.

Mit weiterem Schriftsatz vom 09.09.2025 rügte Rechtsanwältin Bianco aufgrund der unterbliebenen Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 08.09.2025 bei dem Senatsbeschluss vom selben Tag eine Verletzung rechtlichen Gehörs und beantragte eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 IRG. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf beigefügte Anlagen aus, dass es aktuell systemische Mängel im italienischen Strafvollzug gebe. Bereits aus Daten der nationalen Aufsichtsbehörde für die Rechte von Häftlingen folge eine nicht unerhebliche Überbelegung der italienischen Haftanstalten. Darüber hinaus bestünden unter anderem hygienische Missstände. Der Verfolgte sei während eines früheren Aufenthalts in einer italienischen Haftanstalt von Bettwanzen betroffen gewesen.

Im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sei diese für unzulässig zu erklären. Hilfsweise müsse die erneute Entscheidung zurückgestellt werden, um zunächst ergänzende verbindliche Informationen von den italienischen Behörden einzuholen, konkret insbesondere dazu, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Falle einer Auslieferung untergebracht werden würde und inwiefern dort eine Einhaltung der Mindeststandards nach der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sei, insbesondere hinsichtlich Hygiene, ärztlicher Versorgung und der Bereitstellung eines Mindestmaßes an individueller Fläche. Für Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.09.2025 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Schriftsatz Rechtsanwältin Biancos mit Schreiben vom 10.09.2025 Stellung genommen und die Ansicht vertreten, dass zu einer Abänderung der Senatsentscheidung vom 08.09.2025 kein Anlass bestehe.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2025 hat die Rechtsanwältin ein weiteres Mal Stellung genommen und dabei unter anderem vorgebracht, dass der Sachvortrag in ihrem Schriftsatz vom 09.09.2025 neue Umstände i.S.v. § 33 IRG enthalte. Aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen bestünde ein ausreichender Beleg für systematische Mängel im Strafvollzugssystem Italiens. Aus den genannten Quellen ergebe sich ein hohes Risiko, dass der Verfolgte im Falle einer Auslieferung in Italien unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sein würde. Die vorgelegten Lichtbilder, so habe ihr der Verfolgte mitgeteilt, zeigten Fotos von seinen Verletzungen durch Bettwanzen, die sich in seinem Bett in der Haftanstalt in Ancona befunden hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.09.2025 samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Das Oberlandesgericht München ist weiterhin gemäß § 13 Abs. 1 IRG sachlich und als Gericht des Ergreifungsorts auch örtlich gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuständig.

A.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat ihre Stellungnahme vom 09.09.2025 wie folgt begründet:

„1.

Das Oberlandesgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 08.09.2025 Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet, dem Auslieferungshaftbefehl weiterhin den Europäischen Haftbefehl [OMISSIS] zugrunde gelegt und die Auslieferung des Verfolgten an die italienischen Behörden hinsichtlich der darin genannten Taten für zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die o.g. Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Die italienischen Behörden wurden mit Blick auf Art. 23 Abs. 2 RB-EuHB mit Schreiben vom heutigen Tage gebeten, den Verfolgten bis spätestens 18.09.2025 von den deutschen Behörden zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 08.09.2025 wiederholt und vertieft die Wahlrechtsbeiständin des Verfolgten, Rechtsanwältin Christina Bianco, ihrer bisherigen Einwände aus dem Schriftsatz vom 03.09.2025 gegen die Fortdauer der Auslieferungshaft bzw. die (derzeitige) Zulässigkeit der Auslieferung (u.a. unter Beifügung bereits zitierter NGO-Berichte als Abdruck).

Eine Änderung der o.g. Entscheidung ist nicht veranlasst.

Dies gilt zum einen für die wiederholte Vermutung, dass dem Europäischen Haftbefehl eine andere als die bereits genannten Entscheidungen zugrunde liege, und dass die zu vollstreckende Strafhöhe unklar sei. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Ergänzend wird auf die o.g. Senatsentscheidung erneut Bezug genommen.

Es bestehen ferner weiterhin keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung.

Systemische Mängel im Strafvollzug sind für Italien weiterhin nicht hinreichend bestätigt.

Es besteht auch keine dahingehende Spruchpraxis deutscher Gerichte; Entscheidungen ausländischer Justizbehörden oder abgelehnte Auslieferungen in dritte Länder wie Frankreich können vorliegend nicht herangezogen werden. Ferner bestehen keine konkreten, ernsthafte und durch Tatsachen untermauerte Anhaltspunkte, dass gerade dem Verfolgten im anderen Mitgliedstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung droht (MAH Strafverteidigung/Brodowski § 22 Rn. 57).

Ein konkretes Risiko für den Verfolgten wird auch mit o.g Stellungnahme weiterhin nur vermutet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die o.g. Senatsentscheidung Bezug genommen.”

B.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat ihre Stellungnahme vom 10.09.2025 wie folgt begründet:

„1.

Zum Verfahrensgang wird auf das Schreiben vom 09.09.2025 Bezug genommen.

Die italienischen Behörden wurden mit Blick auf Art. 23 Abs. 2 RB-EuHB mit Schreiben vom 09.09.2025 gebeten, den Verfolgten bis spätestens 18.09.2025 von den deutschen Behörden zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 09.09.2025 wurde seitens der Wahlrechtsbeiständin des Verfolgten, Rechtsanwältin Christina Bianco, unter Bezugnahme auf deren Stellungnahme vom 08.08.2025 Antrag gem. § 33 IRG auf erneute Entscheidung gestellt.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Eine Änderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.09.2025 ist nicht veranlasst.

Es sind weder neue Umstände eingetreten (§ 33 Abs. 1 IRG) noch bekannt geworden (§ 33 Abs. 2 IRG), die eine andere Entscheidung zu begründen geeignet wären. Die abermals vorgebrachten Argumente der Wahlrechtsbeiständin waren bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.09.2025 bekannt und wurden hierbei entsprechend berücksichtigt.

Das Oberlandesgericht München hat sich in seinem Beschluss vom 08.09.2025 bereits umfassend mit den Haftbedingungen in Italien auseinandergesetzt.

Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterbringung des Verfolgten in Italien nicht nach den allgemeinen, innerhalb der Europäischen Union geltenden Standards erfolgen wird. Im europäischen Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, wobei letzterer auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Anhaltspunkte, die Anlass zu einer anderen Bewertung geben würden, liegen – wie bereits vom Senat ausgeführt – nicht vor.

Systemische Mängel im Strafvollzug sind für Italien weiterhin nicht hinreichend bestätigt, eine ggf. bestehende Überbelegung einzelner Anstalten ist hierfür nicht ausreichend. Der bereits mit Schreiben vom 03.09.2025 zitierte und dem Schreiben vom 08.09.2025 der Wahlrechtsbeiständin nochmals ausgedruckt und in italienischer Sprache beigelegte Bericht einer NGO (Antigone) bzw. der beigefügte Zeitungsartikel auf www.sistemapenale.it sind hierfür kein ausreichender Beleg.

Insofern ist insbesondere nochmals zu berücksichtigen, dass der bereits früher durch die Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Bericht des Council of Europe anti-torture Committee (CPT) aus dem Jahr 2022 lediglich eine allgemeine Beschreibung der Haftbedingungen in Italien enthält, und nicht belegt, dass auch dem Verfolgten im konkreten Fall tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Gleiches gilt für die sonstigen mit Schriftsatz vom 08.09.2025 – nur in italienischer Sprache vorgelegten – Unterlagen, soweit aus diesen möglicherweise hohe Belegungszahlen in einzelnen italienischen Justizvollzugsanstalten hervorgehen sollten. Es ist nicht substantiiert dargetan worden, dass insoweit dem Verfolgten insoweit ein konkretes Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung im anderen Mitgliedstaat droht. Dieses wird von der Rechtsbeiständin lediglich ausdrücklich vermutet.

Die erneut vorgelegten Bilder, die den Verfolgten zeigen sollen, belegen weiterhin keine Verletzungen durch Ungezieferbefall in der betreffenden Justizvollzugsanstalt. Sofern diese überhaupt erkennbare Verletzungen des Verfolgten zeigen, erlauben sie keine Rückschlüsse darauf, welcher Art diese sind und wann und unter welchen Umständen diese entstanden sind.

Dabei wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der Verfolgte auch bereits nach den Angaben der Wahlverteidigerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in „Halbfreiheit” und daher auch maßgeblich außerhalb der damaligen Justizvollzugsanstalt befand und sich etwaige behauptete Verletzungen auch außerhalb dieser Einrichtung zugezogen haben kann.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die o.g. Senatsentscheidung und hiesiges Schreiben vom 09.09.2025 Bezug genommen. (…)”*

C)

Da das Vorbringen Rechtsanwältin Biancos in den Schriftsätzen vom 08.09, 09.09 und 10.09.2025 zum Teil neue Erkenntnisse enthält, die bei der Zulässigerklärung der Auslieferung durch den Beschluss vom 08.09.2025 noch nicht bekannt waren, wird der Senat gemäß § 33 Abs. 2 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden. Die Entscheidung muss indes noch zurückgestellt werden, da die Einholung von Zusicherungen der italienischen Behörden erforderlich ist.

Aufgrund des ergänzenden Vorbringens von Rechtsanwältin Bianco in den drei vorgenannten Schriftsätzen bestehen nach Ansicht des Senats zumindest Anhaltspunkte für ein mögliches Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 i.V.m. Art. 4 GRCh wegen eines etwaigen Verstoßes der Haftbedingungen in Italien gegen die aus dem Menschenwürdegebot resultierenden Mindeststandards. Aus Art. 4 GRCh folgt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Senats. Um dieser Aufklärungspflicht zu genügen, wird die Generalstaatsanwaltschaft München gebeten, die italienischen Behörden um Erteilung folgender völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen zu ersuchen:

Der Verfolgte wird im Falle der Auslieferung in Italien in einer Haftanstalt inhaftiert, die nicht überbelegt ist und in der ihm in dem Haftraum, in dem er untergebracht werden würde, mindestens 3 qm individuelle Fläche zur Verfügung stünden.
Die Haftanstalt, in der der Verfolgte im Falle einer Auslieferung untergebracht würde, genügt auch hinsichtlich der übrigen Haftbedingungen den Europäischen Mindeststandards für die Unterbringung von Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Hygiene und medizinischer Versorgung.
Die Bereiche der Anstalt, in denen sich der Verfolgte regelmäßig aufhalten würde, sind nicht von Ungeziefer wie etwa Bettwanzen betroffen.
Zwar sind etwaige systemische Mängel im italienischen Strafvollzug nicht durch einen aktuellen CPT-Bericht belegt (der letzte CPT-Bericht zu den generellen Haftbedingungen in Italien stammt aus dem Jahr 2022). Aus dem Vorbringen Rechtsanwältin Biancos und den von ihr vorgelegten Anlagen – unter anderem dem aktuellen Bericht einer NGO (“Antigone”), dem beigefügten Zeitungsartikel auf www.sistemapenale.it und den Lichtbildern, die den Verfolgten mit Bissverletzungen von Ungeziefer zeigen sollen, die er sich während einer [OMISSIS] zugezogen habe – ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Haftanstalten in Italien mittlerweile wesentlich stärker überbelegt sind als noch 2022 und dass sich jedenfalls in einem Teil der dortigen Anstalten möglicherweise auch die hygienischen Bedingungen sowie die ärztliche Versorgung der Gefangenen verschlechtert haben könnten. Der Senat sieht sich deshalb verpflichtet, die Haftbedingungen aufzuklären, denen der Verfolgte im Falle einer Auslieferung nach Italien ausgesetzt wäre bzw. Zusicherungen einzuholen, die einen Verstoß der Haftbedingungen gegen die Europäischen Mindeststandards ausschließen.

Um eine Schaffung vollendeter Tatsachen vor der aus den erläuterten Gründen noch zurückzustellenden erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu verhindern, war gemäß § 33 Abs. 4 IRG ein einstweiliger Aufschub der Auslieferung anzuordnen.

gez.

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